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Politik: Was die EU darf – und was nicht

Mit der EUVerfassung, die am heutigen Freitag in Rom unterzeichnet wird, sollen die Institutionen der Europäischen Union auch nach der Erweiterung auf 25 Staaten überschaubar bleiben. Die wichtigsten Punkte: Präambel: Am Anfang des Verfassungstextes wird insbesondere auf die religiösen Werte Europas Bezug genommen.

Mit der EUVerfassung, die am heutigen Freitag in Rom unterzeichnet wird, sollen die Institutionen der Europäischen Union auch nach der Erweiterung auf 25 Staaten überschaubar bleiben. Die wichtigsten Punkte:

Präambel: Am Anfang des Verfassungstextes wird insbesondere auf die religiösen Werte Europas Bezug genommen. Einen ausdrücklichen Gottesbezug gibt es nicht. Teil der Verfassung ist die Grundrechte-Charta. Sie ist rechtsverbindlich und gewährt den EU-Bürgern unter anderem Schutzrechte gegenüber der EU-Gesetzgebung.

EU-Außenminister: Mit der EU-Verfassung bekommt die Europäische Union einen EU-Außenminister und einen eigenen diplomatischen Dienst.

Europaparlament: Die Straßburger Kammer soll mehr Macht erhalten. So müssen bei der Wahl des Kommissionschefs die Mehrheitsverhältnisse im Parlament berücksichtigt werden.

EU-Kommission: Sie soll langfristig verkleinert werden. Bis zum Jahr 2014 wird jedes Land weiter einen Kommissar nach Brüssel schicken. Danach kann aber nicht mehr jedes Mitgliedsland zwangsläufig Anspruch auf einen EU-Kommissar erheben; die Kommissarsposten werden zwischen den Mitgliedstaaten rotieren.

Kompetenzen der EU: Im Teil III der Verfassung wird festgelegt, wofür die Europäische Union zuständig ist – und wofür nicht. Alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich in der EU-Verfassung erwähnt werden, bleiben in der Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten. Außerdem sieht die Verfassung ein Klagerecht für jedes einzelne nationale Parlament vor.

Mehrheitsentscheidungen: Das Entscheidungsverfahren in den EU-Ministerräten soll vereinfacht werden. In einigen Politikbereichen sollen Mitgliedstaaten künftig seltener ihr Veto einlegen können als jetzt. Es soll häufiger nach „doppelter Mehrheit“ entschieden werden. Das heißt: Ein Beschluss wird gefasst, wenn 55 Prozent der Mitgliedstaaten, mindestens aber 15 Länder zustimmen. Diese müssen außerdem mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren. Das Vetorecht der Mitgliedstaaten bleibt aber in der Steuerpolitik und weitgehend auch in der Außen- und Sicherheitspolitik erhalten. ame

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