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Politik: Wie und wann die Immunität von Abgeordneten aufgehoben wird

Abgeordnete genießen besonderen Schutz vor Strafverfolgung. Denn Volksvertreter sollen vor politisch motivierten Verfahren sicher sein.

Von Robert Birnbaum

Abgeordnete genießen besonderen Schutz vor Strafverfolgung. Denn Volksvertreter sollen vor politisch motivierten Verfahren sicher sein. Das Grundgesetz verbietet im Artikel 46 daher grundsätzlich jede Verfolgung eines Abgeordneten wegen seines Stimmverhaltens oder wegen Äußerungen im Bundestag - ausgenommen verleumderische Beleidigungen.

Dieser "Indemnität" steht die "Immunität" zur Seite: Gegen Abgeordnete darf ein Strafverfahren - egal in welcher Sache - nur mit Genehmigung des Bundestages eröffnet werden. Artikel 46 geht sogar noch weiter. Der Bundestag darf auch ein einmal genehmigtes Verfahren jederzeit wieder stoppen - er darf sogar verlangen, einen Abgeordneten aus der Haft zu entlassen. Um den Ablauf erleichtern, aber auch, um Verfahren gegen Abgeordnete nicht sofort publik zu machen, genehmigt der Bundestag zu Beginn jeder Wahlperiode pauschal die Einleitung von Ermittlungen.

Allerdings hat sich das Parlament eine Bedenkzeit von 48 Stunden eingeräumt. Die Frist läuft, sobald die entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft beim Bundestagspräsidenten eingeht. Über eine Aussetzung des Verfahrens zu diesem oder einem anderen Zeitpunkt entscheidet nicht der Präsident, sondern der Bundestag als ganzes, der aber dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung das Recht auf eine Vorentscheidung eingeräumt hat. Diese Entscheidung gilt, wenn nicht aus dem Parlament binnen sieben Tagen Widerspruch eingelegt wird. In einem solchen Fall müsste das Plenum abstimmen.

Nicht pauschal genehmigt ist die Anklage gegen einen Abgeordneten - sie muss der Ausschuss extra erteilen; ebenso, wenn Ermittler und Justiz die persönliche Freiheit eines Abgeordneten beschränken wollen, etwa durch Untersuchungshaft. Im übrigen hat der Parlamentarier die gleichen Rechte wie jeder Beschuldigte. So darf er die Aussage verweigern. Und er darf auch vor einem Untersuchungsausschuss schweigen - so weit es den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens betrifft.

Einen Antrag auf Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten können Staatsanwaltschaften und Gerichte, Gläubiger sowie der Immunitätsausschuss des Parlaments stellen. Für Ordnungswidrigkeiten gilt der besondere Schutz ohnehin nicht.

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