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Politik: Zusatzrente im öffentlichen Dienst rechtens

Karlsruhe/Berlin - Hunderttausende ältere Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst können keine höhere Zusatzrente beanspruchen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom Mittwoch hervor, mit dem das Gericht die 2002 neu gefasste Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestätigte.

Karlsruhe/Berlin - Hunderttausende ältere Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst können keine höhere Zusatzrente beanspruchen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom Mittwoch hervor, mit dem das Gericht die 2002 neu gefasste Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestätigte. Die Regelung, mit der die Ansprüche berechnet werden, sei ein „sachgerechter Interessenausgleich“ und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob es allerdings auch „die gerechteste und zweckmäßigste Lösung“ sei, hätten die Gerichte nicht zu prüfen gehabt.

Geklagt hatte ein 63-jähriger Verwaltungsangestellter, der nach seiner Ansicht mit der Altregelung rund 150 Euro pro Monat mehr bekommen hätte. Auf Grundlage einer Tarifeinigung hatte die VBL ihr System für die private Zusatzrente umgestellt und zwischen „rentennahen“ Angestellten, die am Stichtag im Januar 2002 bereits 55 Jahre alt waren, und „rentenfernen“, jüngeren Anwärtern differenziert. Den Älteren wurde eine „Startgutschrift“ zugeteilt, nach der sie Anspruch auf eine auf die Vollendung des 63. Lebensjahres hochgerechnete fingierte Versorgungsrente haben. Damit, so das Gericht, hätten die Tarifparteien dem „erhöhten Schutzbedürfnis“ der Älteren Rechnung getragen. Der Kläger sah dagegen einen Eingriff in sein Verfassungsrecht auf Eigentum. Die Regelung, so der BGH jetzt, sei zwar „pauschal“, aber die Tarifparteien hätten einen „weiten Handlungsspielraum“. neu

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