Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (Aus dem neunten Sozialgesetzbuch, SGB IX). Altersbedingte Krankheiten oder Beeinträchtigungen werden somit nicht als Behinderung anerkannt.
Als schwerbehindert gelten Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 und mehr zuerkannt sowie ein gültiger Ausweis ausgestellt wurde. Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Der GdB wird nach Zehnergraden (von 20 bis 100) abgestuft. Ab einen Grad der Behinderung von mindestens 50 gilt man als schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertenrechts.
Über den Grad der Behinderung entscheidet das Versorgungsamt. Dabei werden die bundeseinheitlich geltenden „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ angewendet. Sie enthalten Bewertungsmaßstäbe zur Beurteilung von Funktionsbeeinträchtigungen, die auf aktuellen medizinischen Erkenntnissen beruhen. Rechtliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch, neuntes Buch.
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