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Sport: Der Blick ins Portemonnaie

Die Bargeldkontrollen an den EU-Grenzen wurden dieses Jahr verschärft. Was hier und bei Auslandsüberweisungen zu beachten ist

Kaum einer weiß es, doch der Zoll achtet genau darauf: Die Bargeldkontrollen an den Grenzen der Europäischen Union haben sich seit dem 15. Juni 2007 verschärft. Barmittel ab einer Höhe von 10 000 Euro unterliegen bei Reisen aus oder in die EU erstmals der Anmeldepflicht. Entsprechende Beträge müssen bei den zuständigen Behörden – in Deutschland ist dies die Zollstelle – bei der Ein- oder Ausreise schriftlich angegeben werden.

Relevant ist diese Neuerung vor allem für Reisende, die in die Schweiz möchten. Sie müssen die nötige Anmeldung nun schriftlich bei der Zollstelle vornehmen und den mitgeführten Betrag, die Personalien des Anmeldepflichtigen, des Eigentümers und des Empfängers sowie den Verwendungszweck und die Herkunft der Barmittel nennen. Der Begriff umfasst sowohl Bargeld, Schecks, Reiseschecks und Zahlungswechsel als auch Aktien und Schuldverschreibungen. Bei der Umrechnung ausländischer Währungen wird der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt.

Bei Grenzüberschreitungen zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Staaten muss zwar weiterhin nur auf Verlangen der Zollbeamten die Höhe der Barmittel genannt werden. Allerdings ist auch hier die Deklarationshöhe von 15 000 auf 10 000 Euro pro Person heruntergesetzt worden. Und: Im Gegensatz zur Ein- und Ausreise aus der EU gelten hier auch Edelmetalle und Edelsteine als anzeigepflichtig.

Mit Hilfe der neuen Regelung soll verhindert werden, dass Finanzmittel illegaler Herkunft in Umlauf geraten. So sollen zum Beispiel Gelder aus Straftaten oder zur Finanzierung des Terrorismus sichergestellt werden. Eine Missachtung kann teuer werden: Wer sich nicht an die neuen Vorschriften hält oder falsche Angaben macht, riskiert ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und muss schlimmstenfalls mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro rechnen. Eine weitere negative Folge ist die Kontrollmitteilung des Zolls an das zuständige Finanzamt. Wird dem betroffenen Bürger gegenüber ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche oder ein Bußgeldverfahren wegen unterlassener Deklaration bekannt gegeben, schließt dies eine nachträgliche Selbstanzeige wegen hinterzogener Steuern allerdings nicht aus. Erfolgt sie rechtzeitig, kann mit Straffreiheit gerechnet werden.

Im Gegensatz zum Bargeldverkehr gelten bei Auslandsüberweisungen andere Regeln. Seit dem 1. Januar 2006 dürfen mit der EU-Standardüberweisung bis zu 50 000 Euro in EU-Länder sowie nach Norwegen, Island und Liechtenstein übertragen werden. Allerdings sind diese ab einer Summe von 12 500 Euro bei der Bundesbank meldepflichtig. Zahlungsempfänger und -auftraggeber droht bei Missachtung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Bundesbank braucht die Daten zur Erstellung der Außenwirtschaftsstatistik – eine Meldung an das Finanzamt erfolgt in diesem Fall nicht.

Dank der EU-Preisverordnung unterliegt die EU-Standardüberweisung den gleichen Gebührensätzen wie eine Inlandsüberweisung. Allerdings müssen sowohl die internationale Kontonummer (IBAN) des Empfängers als auch die internationale Bankleitzahl (BIC) des Empfängerinstituts angegeben werden. Fehlen diese, verweigert die Auslandsbank die Annahme der Zahlung und gibt sie zurück. Ab Januar 2008 wird zusätzlich die so genannte SEPA-Überweisung eingeführt. Sie orientiert sich stark an der EU-Standardüberweisung, kann aber sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der SEPA-Teilnehmerländer genutzt werden.

Für die Steuerfahndung ist eine bloße Überweisung ins Ausland zunächst einmal unverdächtig. Aus Sicht des Bundesfinanzhofes liegt auch dann kein Anfangsverdacht zur Steuerhinterziehung vor, wenn eine Geldanlage im Ausland über ein deutsches Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt wird. Wenn es jedoch Anhaltspunkte für eine verschleierte oder anonyme Anlage gibt, kann die Steuerfahndung aktiv werden.

Der Autor ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Partner der Kölner Kanzlei Brüssow & Petri (im Internet: www.anwaltkanzlei.de).

Dirk Petri

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