zum Hauptinhalt
Es gibt enge Grenzen bei der Nutzung von Fernsehen und Internet.

© dpa

WM am Arbeitsplatz: Kein Eigentor riskieren

Am Freitag steht das arbeitende Fußball-Deutschland vor einer schweren Aufgabe, die nicht spielerisch zu lösen ist: Wer das um 13:30 Uhr beginnende WM-Spiel der Mannschaft von Jogi Löw gegen Serbien live sehen will, muss entweder frei haben oder eine ausdrückliche Erlaubnis seines Arbeitgebers.

Wer auf eigene Faust und gegen den Willen seines Chefs am Arbeitsplatz guckt, riskiert dagegen eine rote Karte in Form einer fristlosen Kündigung.

RADIOHÖREN ist die aus Arbeitnehmersicht ungefährlichste Art, sich Informationen über Spielstände zu beschaffen. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer zur Arbeit ein eigenes Radio mitbringen dürfen. Es darf aber weder die eigene Arbeit durch das Hören beeinträchtigt werden, noch dürfen Kollegen oder Kunden gestört werden. Falls der Chef das Radiohören verbietet, muss er vorher den Betriebsrat informieren - ansonsten ist das Verbot unwirksam.

FERNSEHEN kann den Arbeitgeber dagegen eher mit Recht auf die Palme bringen. Kein Chef muss sich bieten lassen, dass seine Angestellten sich 90 Minuten gebannt vor den Bildschirm hocken - in solch einem Fall muss der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung rechnen. Andererseits ist nach Einschätzung des Arbeitsrechtlers Michael Felser auch nicht von vornherein pauschal zu untersagen, dass ein Fernseher am Arbeitsplatz läuft. Grundvoraussetzung dafür ist aber immer, dass der Beschäftigte nicht seine Arbeitspflicht verletzt. Die beste Lösung sind Sondervereinbarungen von Betriebsrat und Geschäftsführung.

Das INTERNET lockt zwar mit leicht erreichbaren Möglichkeiten vom Live-Ticker hin zu Live-Streams. Aber auch hier sollten sich Arbeitnehmer nicht sicher fühlen. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des für dienstliche Zwecke bereitgestellten Internetzugangs verboten, kann ein Verstoß zur Kündigung führen. Wenn der Arbeitgeber zur privaten Nutzung schweigt, ist dies auch kein Freibrief: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts bedeutet dies, dass die Nutzung verboten ist. Auch wenn die private Nutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist, kann noch immer eine Kündigung in Betracht kommen, wenn der Beschäftige ausschweifend privat surft.

Ein privater LAPTOP mit eigenem privaten Internetzugang etwa über einen Surfstick oder ein privates MOBILTELEFON mit Möglichkeiten zum Radiohören bieten nach Einschätzung von Arbeitsrechtler Felser womöglich eine Alternative: Falls mit diesen Geräten Radio gehört wird, dürfte dieselbe Rechtslage gelten wie bei einem herkömmlichen Radiogerät. Sobald jedoch die Arbeit beeinträchtigt wird, dürfte auch die Nutzung eines privaten Internetzugangs eine Verletzung der Arbeitspflicht bedeuten und könnte nach einer Abmahnung zur Kündigung führen. (AFP)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false