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Sport: Noch hat der Staat das Dopen nicht verboten

Juristen fordern Strafgesetze gegen Betrug im Sport, weil die Möglichkeiten der Verbände für Sanktionen begrenzt sind

Berlin - Die Angst vor dem Staat ist manchmal größer als dessen tatsächliche Macht. Das zeigte sich schon im ersten Bundesligaskandal 1971. Weil sie die Strafverfolgung fürchteten, gaben fünf Schalker Spieler im Zusammenhang mit den Spielmanipulationen falsche eidesstattliche Erklärungen ab. Am Ende wurden sie wegen dieser Falschaussagen verurteilt. Die Manipulation als solche wäre gar nicht strafbar gewesen. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Der Betrugstatbestand im Strafgesetzbuch schützt die Wirtschaft, nicht den fairen Ablauf des Wettkampfs. Im Fall Hoyzer hatten der Staat und der Deutsche Fußball-Bund Glück, dass Wettbetrügereien mit im Spiel waren. So konnte der parteiische Schiedsrichter vor einem ordentlichen Gericht verurteilt werden – wegen Beihilfe zum Betrug, nicht wegen seiner Spielmanipulationen.

Der Marburger Strafrechtler Dieter Rössner fordert wie andere Juristen deshalb, Wettbewerbsverfälschung und Bestechung im Sport in das deutsche Strafgesetzbuch aufzunehmen. „Die Kontrolle des Sports allein durch den Verband hat erhebliche Schwächen“, sagte Rössner gestern auf einer Tagung internationaler Sportrechtler in Berlin. Nach Vorstellungen des Juristen, der bereits einer vor zwei Jahren vom Bundestag eingesetzten Kommission zu einem Anti-Doping-Gesetz angehörte, soll Sportbetrug künftig mit Gefängnisstrafen von bis zu drei, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren geahndet werden können.

Rössner sieht durch Manipulationen, insbesondere durch Doping, den „ideellen sportlichen Wettkampf“ bedroht. Wenn der Ausgang eines Wettkampfs nicht mehr ungewiss sei, verliere der Sport seinen Reiz, warnt der Jurist. Zudem müssten auch die Sportler selbst geschützt werden: „Wenn einer dopt, fühlen sich seine Konkurrenten unter Druck gesetzt mitzumachen, weil sie sonst keine Chance haben“, sagt Rössner.

Als gravierendsten Mangel der Sportgerichtsbarkeit betrachtet Rössner die fehlenden Zwangsmittel der Verbände. Zwar können sie Sanktionen in Form von Geldstrafen oder Sperren aussprechen, bei den Ermittlungen sind sie aber auf staatliche Hilfe angewiesen. Ohne Straftatbestand wird der Staat aber nicht tätig.

Die Durchsuchungen ganzer Mannschaftsquartiere, wie bei der Tour de France oder jüngst bei den Olympischen Winterspielen in Turin geschehen, waren nur möglich, weil Italien und Frankreich den Sportbetrug bereits in ihren Strafenkatalog aufgenommen haben. In Deutschland sind ähnliche Maßnahmen dagegen nur bedingt möglich. Zwar ist der Handel mit Dopingmitteln im Arzneimittelgesetz mit Strafe bedroht, die Einnahme aber nicht. „Es haben sich im Sport regelrechte Netzwerke der Korruption und des Betrugs gebildet“, sagt Rössner. „Um diese zu bekämpfen, sind die Verbände auf die Hilfe des Staates angewiesen.“

Bei der Politik ist diese Erkenntnis indes noch nicht auf fruchtbaren Boden gefallen. Im Gegenteil: Der für Sport zuständige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) bekräftigte kürzlich noch einmal, dass der Sport selbst in der Lage sei, die Verfolgung von Dopingverstößen zu regeln.

Steffen Hudemann

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