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ILA: Gericht stoppt Tiefflüge bei Schönefeld

Vorführungen bei der Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung müssen über den Gemeinden in mindestens 450 Meter Höhe erfolgen. Bereits in den vergangenen Tagen hatten sich Anwohner über den Krach beschwert.

Schönefeld - Tiefflüge in nur 150 Meter Höhe sind auf der Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung (ILA) in Schönefeld gerichtlich untersagt worden. Nachdem das Verwaltungsgericht Cottbus gestern entschieden hatte, das zumindest über Eichwalde die Düsenflugzeuge bei ihren Vorführungen mindestens auf 450 Meter steigen müssen, um dauerhafte Gesundheitsschäden der Anwohner auszuschließen, erweiterte das Infrastrukturministerium diese Flughöhe auf alle Gemeinden. Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag eines Bewohners aus Eichwalde entsprochen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Cottbus ist noch nicht rechtskräftig.

Vorführflüge soll es vor allem an den Publikumstagen von Freitag bis Sonntag geben. „Schön und leise durch renommierte Showgruppen, laut und schnell durch modernste Militärtechnik“, heißt es im ILA-Konzept. Aber auch schon die Abnahmeflüge in den vergangenen Tagen vor der gestern zunächst für Fachbesucher eröffneten ILA hatten zu einem erheblichen Krach geführt, über den sich Anwohner beschwert hatten.

Nach der Luftverkehrsverordnung sei eine Mindesthöhe von 300 Metern einzuhalten, begründete das Verwaltungsgericht seinen Beschluss. Das Infrastrukturministerium in Potsdam habe nicht dargelegt, warum es die Flughöhe auf 150 Meter gesenkt habe. Bei den vergangenen Ausstellungen sei sogar noch eine Mindestflughöhe von 450 Metern vorgegeben worden. Auch wenn die ILA ein kurzfristiges Ereignis sei, könne den Anwohnern nicht zugemutet werden, die gesamte Zeit in geschlossenen Räumen zu verbringen oder im Freien Ohrstöpsel zu tragen, zitierte der Anwalt des Klägers, Wolfgang Baumann, das Gericht weiter. Baumann hatte auch Ausbaugegner des BBU vertreten.

Das Ministerium, nach dessen Angaben die Flughäfen ständig kontrolliert werden, hatte argumentiert, es habe nur über dem Flughafengelände die 150-Meter-Grenze erlaubt; über dicht bewohntem Gebiet hatte es eine Höhe von 330 Metern vorgeschrieben.

Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig. Klaus Kurpjuweit

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