zum Hauptinhalt

Kindstötung: Bundesgerichtshof hebt Dennis-Urteil auf

Im Fall des toten Dennis aus Cottbus hat der Bundesgerichtshof das Urteil wegen Mordes gegen die Eltern aufgehoben. Der Schuldspruch wurde von Mord in Totschlag umgewandelt.

Leipzig/Cottbus - Zwar habe sich die Schuld der Eltern an dem Tod des Jungen in einem Revisionsverfahren bestätigt, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) mit. Doch sei der Schuldspruch von Mord in Totschlag umgewandelt worden. Das Landgericht Cottbus müsse auf Grundlage dieses Urteils ein neues Strafmaß festlegen. Das Landgericht wird dazu eine neue Hauptverhandlung eröffnen.

Anfang 2006 hatte das Landgericht die Eltern von Dennis wegen Mordes durch Unterlassen und Misshandlung von Schutzbefohlenen zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Eltern hätten den Tod ihres Kindes billigend in Kauf genommen. Der sechsjährige Dennis sei über Monate qualvoll verhungert. Gegen die Urteile gingen die Verteidiger von Angelika und Falk B. in Revision. Da das Urteil zunächst nicht rechtskräftig war, blieben die Eltern vorerst auf freiem Fuß. Ihre anderen minderjährigen Kinder befinden sich in der Obhut des Jugendamts.

Kinderleiche in der Tiefkühltruhe

Der 1995 geborene Dennis war im Dezember 2001 an körperlicher Schwäche gestorben. Polizeibeamte fanden die stark verweste Leiche des Kindes im Juni 2004 in der Tiefkühltruhe der elterlichen Wohnung. Die Verteidiger der Eltern hatten vor dem Landgericht auf milde Strafen plädiert. Das Ehepaar habe den Jungen nicht grausam ermordet. Es habe jedoch seine Elternpflichten fahrlässig vernachlässigt. Deshalb komme eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in einem minderschweren Fall in Betracht.

Das Landgericht hatte dagegen das Mordmerkmal der Grausamkeit erkannt und die Eltern zu lebenslanger Haft verurteilt. Der fünfte Strafsenat des BGH bestätigte jetzt zwar die vorsätzliche Tötung und Misshandlung von Schutzbefohlenen. Der Tötungsvorsatz gelte aber nur für die letzte Phase der Mangelversorgung des Jungen. In dieser Phase habe das Kind bereits aufgrund der sich über Jahre hinziehenden Mangelernährung keinen Hunger mehr verspürt. Demzufolge sei das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht erfüllt.

Eltern "heillos überfordert"

Es sei offen, ob die Untätigkeit der Angeklagten nicht nur einer von "Gedanken- und Hilflosigkeit geprägten, durch Passivität gekennzeichneten Lebensführung entsprang", hieß es im BGH-Urteil weiter. Die Eltern seien mit der Versorgung ihrer insgesamt sieben Kinder "heillos überfordert" gewesen. Es sei ausgeschlossen, dass das Landgericht noch Mordmerkmale feststellen könne. Der BGH habe deshalb den Schuldspruch selbst geändert.

Ein Sprecher des Landgerichts sagte, der Schuldspruch sei rechtskräftig. Totschlag werde mit mindestens fünf und höchstens 15 Jahren Freiheitsentzug geahndet. Wann die neue Hauptverhandlung eröffnet wird, stehe noch nicht fest. Auch sei offen, ob es mehrere Verhandlungstermine geben wird. (tso/ddp)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false