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Brandenburg: Mehr Geld für den Nachwuchs

Das Bundesjustizministerium hat zum 1. Juli die Regelunterhaltsbeträge erhöht

Seit dem 1. Juli 2005 gibt es durchschnittlich 2,5 Prozent mehr Unterhalt für minderjährige Kinder. Das folgt aus einer Erhöhung der so genannten Regelunterhaltsbeträge, die das Bundesjustizministerium beschlossen hat. Die Regelbeträge stellen einen wichtigen Anhaltspunkt für die Unterhaltspflicht von Eltern dar, die von ihren minderjährigen Kindern getrennt leben.

„Spektakulär ist die Erhöhung allerdings nicht“, sagt Gisela Lindemann-Hinz, Rechtsanwältin in der Anwaltskanzlei für Familienrecht (AFFR) im Charlottenburger Westend. „Die Regelbeträge sind lediglich an die aktuelle Einkommensentwicklung angepasst worden.“ So, wie es das deutsche Unterhaltsrecht zum 1. Juli jedes zweiten Jahres zwingend vorsieht.

In der Praxis bedeutet das: Bis zu fünfjährige Kinder, die Anspruch auf Unterhalt in Höhe der Regelbeträge haben, bekommen in Zukunft 204 Euro monatlich, anstatt wie bisher 199 Euro. Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben Anspruch auf 247 Euro statt 241 Euro. Und Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren, deren Unterhalt den Regelbeträgen entspricht, erhalten 291 Euro monatlich anstatt wie bisher 284 Euro.

Angepasst wurde auch die so genannte Düsseldorfer Tabelle (siehe Grafik) , ein vom Düsseldorfer Oberlandesgericht herausgegebenes Regelwerk, das bundesweit als Orientierungshilfe bei der Festlegung von Kindesunterhalt genutzt wird. Dabei handelt es sich um „eine Richtschnur, kein Gesetz“, erklärt Familienrechtlerin Lindemann-Hinz. „Die Tabelle soll dazu beitragen, Unterhaltsansprüche einheitlicher und damit gerechter zu gestalten.“

Entscheidend ist dabei in erster Linie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. In Spalte eins der Düsseldorfer Tabelle werden daher 13 Einkommensgruppen unterschieden – je höher das Nettoeinkommen, desto höher auch der zu leistende Unterhalt. In den Spalten zwei bis fünf wird, je nach Alter des unterhaltsberechtigten Nachwuchses, der zu leistende Unterhalt aufgeschlüsselt. Spalte sechs stellt schließlich ein prozentuales Verhältnis zwischen den Unterhaltsbeträgen der verschiedenen Einkommensgruppen her: Ausgangspunkt ist der für die niedrigste Gruppe vorgesehene Unterhalt, der mit 100 Prozent angesetzt wird. Im Verhältnis dazu stellt der in der Gehaltsgruppe zwei zu leistende Unterhalt 107 Prozent dar, und so weiter.

Für den ehemaligen Ostteil Berlins und die neuen Bundesländer gilt die Düsseldorfer Tabelle allerdings nicht eins zu eins. Aufgrund der zumindest in der Vergangenheit erheblich niedrigeren Einkommen, entwickelte man für das Beitrittsgebiet eine eigene Richtschnur, die so genannte Berliner Tabelle. Wichtigster Unterschied: Der niedrigsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 1300 Euro) sind in der Berliner Tabelle noch zwei weitere Einkommensgruppen vorgeschaltet (bis 1000 Euro sowie 1000 bis 1150 Euro).

Bleibt die Frage, was Mutter oder Vater tun müssen, um vom jeweils unterhaltspflichtigen Elternteil den erhöhten Kindesunterhalt zu bekommen. Und das hängt ganz vom Unterhaltstitel ab. Wird in dem betreffenden Urteil, dem Vergleich oder der Urkunde auf die jeweils geltenden Regelbeträge oder den Prozentsatz Bezug genommen, muss nichts weiter veranlasst werden. Eine solche dynamische Klausel führt automatisch zu einer erhöhten Unterhaltsverpflichtung. Wird aber ein bestimmter Geldbetrag genannt, muss der Unterhaltsschuldner zur Zahlung des erhöhten Unterhalts aufgefordert werden. „Das sollte am besten schriftlich geschehen“, so Lindemann-Hinz, „damit die Aufforderung und deren Zugang im Streitfall nachgewiesen werden können.“

Die neue Düsseldorfer Tabelle und die neue Berliner Tabelle gibt es im Internet auf den Seiten der Senatsverwaltung für Justiz unter www.berlin.de/SenJust/Gerichte/AG/famr_formulare.html

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