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Brandenburg: Rechtsanwalt will neuem Kampfhundegesetz die Zähne ziehen

POTSDAM/BERLIN .Für die brandenburgische Hundehalter-Verordnung wird es ernst.

POTSDAM/BERLIN .Für die brandenburgische Hundehalter-Verordnung wird es ernst.Der Mann, der schon mehrere Hunde-Regelungen in Deutschland zu Fall gebracht hat, ist eingeschaltet worden, und dieser Mann ist Spezialist für den Kampf um den Kampfhund.Rechtsanwalt Walter Potthast aus Düsseldorf hat für den Nieder Neuendorfer Michael O.und gewissermaßen auch für dessen American Staffordshire "Quinch" eine Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben.Die Klage ist dort bereits eingegangen, wie dem Tagesspiegel gestern bestätigt wurde.Potthast will die Liste der sogenannten Kampfhunde aus der brandenburgischen Verordnung tilgen lassen.

Damit gerät die Hundehalter-Verordnung auf einen juristischen Prüfstand, der sie ihrer schärfsten Zähne berauben könnte.Die Aufzählung bestimmter Hunde mit "rassespezifischen Merkmalen" der Gefährlichkeit ist nämlich nicht nur wissenschaftlich, sondern auch juristisch umstritten.Ist jeder "Kampfhund" wirklich ein Kampfhund? Und wenn er nicht so schlimm ist wie er aussieht, ist er dann nicht stark diskriminiert gegenüber anderen? Berlin hat es im Gegensatz zu Brandenburg deshalb nicht gewagt, die Einschränkungen bei der Hundehaltung, die Frage der Gefährlichkeit oder die Auflagen für die Halter an bestimmte Rassen und Erscheinungsbilder zu knüpfen.

Michael O.in Nieder Neuendorf hat sich für "Quinch" zwar ein "Negativzeugnis" eines Sachverständigen besorgt, wie die Verordnung dies als Ausnahme vorsieht.Sein Hund ist also einerseits gesetzlich gefährlich, weil er ein American Staffordshire Terrier ist.Andererseits besitzt er aber ein individuelles Ungefährlichkeits-Attest.Das Verfahren empfindet der Hundehalter indessen als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.Deshalb hat er Potthast für einen juristischen Hundekampf in Stellung gebracht.Mit einer Reihe von Gutachten will der Düsseldorfer Anwalt beweisen, daß die Gefährlichkeit von Hunden nicht rassespezifisch ist, sondern das Ergebnis von Umwelteinflüssen."Höchstens könnte man sagen, daß große Hunde potentiell gefährlicher sind als kleine," sagt er.Daß die Aufzählung einzelner Rassen ein "willkürlicher Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung" sei, will er auch mit der Beiß-Statistik des Städtetages belegen: "Mischlinge, Schäferhunde und Rottweiler sind ganz führend".

Potthast hat mit dieser Begründung bereits die Kampfhund-Listen in Baden-Württemberg, Saarland, Hamburg und Bremerhaven gekippt.Lediglich in Bayern war er "leider" bei der Klage nicht dabei.Ob es nun daran gelegen hat oder an anderen Gründen: In Bayern hat die Verordnung "über Hunde gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit" jedenfalls den Segen des Verwaltungsgerichtshofs erhalten.Sie wird in München mit der legendären Strenge des Kreisverwaltungsreferats praktiziert mit der Folge, daß die "Kampfhunde" dort im Aussterben sind.

An Bayern hatte sich auch Brandenburg orientiert.Nun wird sich zeigen, ob die brandenburgischen Richter die Sache ähnlich sehen wie ihre Kollegen in München.Das ist auch in anderer Hinsicht von Bedeutung.Die gewaltigen Strafsteuern mancher Gemeinden für Kampfhunde - Potsdam: 1200 Mark im Jahr - geraten nämlich indirekt mit auf den Prüfstand.Wenn nämlich die Listen mit den "Kampfhunden" rechtswidrig wären, dann könnten es auch die Steuern sein.Das erste Urteil liegt vor.Das OVG Magdeburg hat überhöhte Steuern im vorigen Jahr für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gehalten.

Pitbulls grundsätzlich gefährlich

In der Mark ist für viele Rassen neuerdings ein Paß Pflicht

Seit dem 1.Dezember müssen brandenburgische Besitzer eines als gefährlich eingestuften Hundes eine spezielle Erlaubnis ihres Ordnungsamtes vorweisen können.Als grundsätzlich gefährlich gelten die Rassen: Pitbull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Rhodesian Ridgeback.

Darüberhinaus fallen unter den Begriff unter anderem Hunde, die als bissig gelten, sowie Hunde, die wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.Halter, die einen allein durch die Rasse als gefährlich geltenden Hund besitzen, können sich von einem Sachverständigen ein Gutachten über die Unbedenklichkeit ihres Tieres ausstellen lassen.Erhält ein Hund diese Bescheinigung nicht, muß sich der Halter um oben genannte Erlaubnis, eine Art "Hundeführerschein", bemühen.Voraussetzung dafür sind unter anderem eine erfolgreich bestandene Begleithundeprüfung, sowie eine ausbruchssichere Unterbringung.Zudem gilt für gefährliche Hunde in der Öffentlichkeit Leinenpflicht.

Der Erwerb des "Hundeführerscheins" setzt die Zuverlässigkeit des Halters voraus.Ausgeschlossen davon sind Personen, die beispielsweise wegen Körperverletzung, Diebstahls, Vergewaltigung, Zuhälterei Haus- oder Landfriedensbruchs verurteilt worden sind.tob

HANS TOEPPEN

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