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Schönefeld: Klagen gegen BBI-Schienenanbindung gescheitert

Drei Klagen gab es gegen die östliche Schienenanbindung des Großflughafens BBI in Schönefeld. Alle wurden abgewiesen, zwei aus "rein formalen Gründen".

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat drei Klagen gegen die östliche Schienenanbindung des künftigen Großflughafens Berlin Brandenburg International (BBI) in Schönefeld abgewiesen. In zwei Fällen begründete das Gericht seine Entscheidung mit nicht eingehaltenen Fristen. Die Klagen seien „aus rein formalen Gründen“ gescheitert, sagte der Vorsitzende Richter. Auch die Klage der Deutschen Bahn wegen der Verpflichtung zur Einrichtung eines Bahnübergangs wurde abgewiesen. Das Gericht ließ in allen drei Fällen keine Revision zu, dagegen können die Kläger aber Beschwerde einlegen.

Der Berlin-Brandenburgische Bahnkundenverband wehrte sich in einer Klage gegen den Neubau der 4,7 Kilometer langen zweigleisigen Trasse, die vom Flughafenbahnhof in östlicher Richtung durch den Bohnsdorfer Wald führen und südlich des S-Bahnhofs Grünau auf die Strecke Berlin-Cottbus, die sogenannte Görlitzer Bahn, treffen soll.

Der Verband kritisiert, dass massiv in die Natur eingegriffen werde und eine Alternativstrecke nicht ausreichend geprüft worden sei. Einen Baustopp hatte das OVG im Juni nach einem Ortstermin abgelehnt. Die Bahn konnte damals die Rodungsarbeiten fortsetzen. Die Gemeinde Eichwalde forderte in eine Klage Schallschutzmaßnahmen an der Görlitzer Bahn. Sie verwies auf das vermehrte Verkehrsaufkommen auf der Strecke zum neuen Flughafen. Zwischen Innenstadt und BBI sollen nach dessen Eröffnung im Jahr 2012 neben S-Bahnen auch sogenannte Airport-Express-Züge im 30-Minuten-Takt verkehren.

Im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbescheid vom Februar hatte auch die DB Netz AG Klage eingereicht. Sie wandte sich gegen die Auflage, auf der Strecke Görlitzer Bahn am Kilometer 16,4 einen Bahnübergang planen und bauen zu müssen. Dabei handle es sich um die zulässige Anordnung einer Schutzvorkehrung, entschied das Gericht. (dapd)

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