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Dennis' Mutter

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Verhungerter Dennis: Mutter: "Er hat nur schlecht gegessen"

Im Prozess um den verhungerten Cottbusser Jungen hat das Gericht die Beweisanträge der Verteidigung zu einer möglichen Mitschuld der Behörden abgelehnt. Außerdem wies die Mutter die Vorwürfe zurück, dass ihr Sohn nichts zu essen und zu trinken bekommen habe.

Im neu aufgerollten Prozess gegen die Eltern des verhungerten Dennis in Cottbus hat das Landgericht die Beweisanträge der Verteidigung vom ersten Verhandlungstag abgelehnt. In den Anträgen sollte eine Mitschuld der Behörden am Tod des sechsjährigen Kindes festgestellt werden, sagte ein Gerichtssprecher. Auch die erneute Vernehmung von Vertretern der Schulverwaltung und der Direktorin einer Cottbuser Schule wurde von der 2. Großen Strafkammer zurückgewiesen.

Zu Beginn des zweiten Verhandlungstages hatte der Hamburger Anwalt der Mutter Angelika B. eine Erklärung der Frau verlesen. Darin äußerte sich die 46-Jährige über ihre psychische Situation vor und nach dem Tod ihres im Dezember 2001 an Unterernährung und Auszehrung gestorbenen Kindes. Sie wies zurück, dass Dennis nichts zu essen und zu trinken bekommen habe. "Er hat nur schlecht gegessen", hieß es in der Erklärung. Ihr größter Wunsch wäre, dass ihr Kind noch lebte und in die Schule gehen könnte. "Es war ein großer Fehler, nicht mit ihm zum Arzt zu gehen", sagte die Angeklagte. Als Mutter habe sie versagt.

Neues Strafmaß wird erwartet

In dem neuen Prozess wird lediglich über ein neues Strafmaß für die Eltern verhandelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Urteil der 1. Großen Strafkammer vom 20. Februar 2006 gegen die Eltern von Dennis wegen Mordes und lebenslanger Haft im März aufgehoben und den Schuldspruch in Totschlag umgewandelt. Das Strafmaß für Totschlag liegt zwischen fünf und 15 Jahren.

In weiteren Beweisanträgen des Anwaltes der Mutter von Dennis wird unter anderem die Vernehmung einer Oberärztin zum psychiatrischen Zustand der Angeklagten gefordert. Die Staatsanwaltschaft wies die Anträge zurück, da die Probleme in der ersten Hauptverhandlung behandelt worden seien und die damals getroffenen Feststellungen als wahr unterstellt werden müssten. Die Strafkammer wollte noch am Nachmittag über die Anträge entscheiden. Bei einer Ablehnung wird mit den Plädoyers von Staatsanwalt und Verteidigung und auch mit dem Urteil gerechnet. (mit ddp)

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