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ComputerFrage: Drohen gilt nicht

Wenn Inkassofirmen zu sehr nerven. Online-Fachanwalt Michael Terhaag weiß Rat.

Ich hatte im Herbst 2010 mehrere Mahnungen eines Routenplaner-Webdienstleisters bekommen, weil ich angeblich im Netz ein Abonnement abgeschlossen hatte. Es handelte sich dabei aber offenbar um ein Lockangebot mit versteckten Kostenhinweisen, bei dem von einer Gratisleistung auszugehen war. Nun trudelte zum Jahreswechsel die schriftliche Forderung einer Inkasso-Firma im Briefkasten ein, mit einer neuen Gesamtforderung und der Drohung, bei Nichtzahlung die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Was soll ich tun?“

Im Grundsatz gilt: Eine unbegründete Forderung wird durch ein Schreiben einer Inkassofirma nicht begründet! Wenn Sie die erste Aufforderung berechtigt unbeachtet gelassen haben, dürfen Sie das auch mit solchen Drohschreiben tun.

Kostenpflichtige Angebote nehmen im Internet ständig zu. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, denn Qualität kostet zumeist Geld. Leider nehmen es dubiose Anbieter mit entsprechenden Kostenhinweisen nicht immer so genau und verstecken diese im Kleingedruckten oder am unteren Seitenrand. Oder sie täuschen den Nutzer durch Domains mit Begriffen wie gratis, free oder kostenlos. Häufig sollen Kostenhinweise auch erst später eingefügt worden sein.

Bei fehlendem oder nur schwer auffindbarem Kostenhinweis kommt allerdings kein kostenpflichtiger Vertrag zustande. Erklärungen, die man möglicherweise abgegeben hat, können wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Besonders wichtig: Nach Abschluss eines Vertrages über das Internet hat man grundsätzlich 14 Tage ein Widerrufsrecht. Die Frist beginnt erst, wenn man über das Widerrufsrecht hinreichend belehrt wurde. Dies geschieht häufig nicht oder nicht ordnungsgemäß, wodurch die Frist gar nicht startet.

Unabhängig davon muss allerdings im Einzelfall beurteilt werden, ob es sich um ein unlauteres und unzulässiges Angebot handelt. Erfreulich sind einige aktuelle Gerichtsentscheidungen wie vom AG Marburg (Az. 91 C 981/09). Dabei wurden dem Anbieter einer solchen Kostenfalle sogar die eigenen Rechtsanwaltskosten auferlegt. Zuvor hatten schon andere Gerichte zu Abofallen mit versteckten Kosten entschieden. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (www.aufrecht.de/5988.html) muss der Internetnutzer bei versteckten Preisangaben nicht damit rechnen, dass eine Kostenpflicht besteht. Auch das Amtsgericht München (www.aufrecht.de/5244.html) hat versteckte Preisangaben für unwirksam erklärt. Nach der Preisangabenverordnung müssen ausgewiesene Preise „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ sein.

Wenn Sie also der Meinung sind, auf eine Abofalle hereingefallen zu sein, zahlen Sie nicht! Vergewissern Sie sich durch Suchmaschinen, ob es noch andere Betroffene gibt. Anschließend machen Sie dem Anbieter einmalig und schriftlich klar, dass Sie sich nicht an einen vermeintlichen Vertrag gebunden fühlen. Teilen Sie dem Anbieter mit, sich über eine Kostenpflicht getäuscht zu fühlen und deshalb etwaige Erklärungen anzufechten. Hilfsweise erklären Sie den Widerruf nach den Regeln des Fernabsatzrechtes.

Bei Inkassofirmen ist allerdings bei Zahlungsverweigerung ein dickes Fell erforderlich. Oft verdienen diese nämlich durch penetrantes Nachfassen ihr Geld. Seien Sie darum auch bei Inkassoschreiben standhaft und lassen Sie sich auf keinen weiteren Schriftwechsel ein. Erst wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrifft, müssen Sie handeln und aktiv widersprechen, am besten nach juristischer Beratung. Foto: Promo

– Fragen schreiben Sie an:

E-Mail: computer@tagesspiegel.de

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