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Computerfrage: Falschparker am Pranger

Was muss bei Apps wie "Wegeheld oder "Straßensheriff" rechtlich beachtet werden. Michael Terhaag, Rechtsanwalt für Onlinerecht, gibt Auskunft.

In immer mehr Städten gibt es Falschparker- und Verkehrsrowdys-Apps. Wie sind diese rechtlich zu bewerten?

„Wegeheld“, „Fahrerbewerten“ oder „Straßensheriff“, so heißen die neuen Portale, mit denen man ungeliebte Verkehrsrüpel an den virtuellen Pranger stellen kann. Wie bei allen Bewertungsportalen im Internet haftet der Betreiber zunächst nicht für Einträge seiner Nutzer, sondern erst wenn er von dritter Seite über mögliche Beleidigungen, falsche Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Fotos informiert wird. Nimmt ein Betreiber diese nicht aus dem Netz, muss er im Einzelfall selbst dafür geradestehen.

Besonders bedenklich bei den Verkehrs-Apps sind aus meiner Sicht die mit hinterlegten oder sogar veröffentlichten Zusatzinformationen. Dass jemand schlecht oder rücksichtslos fährt, mag eine zulässige Meinungsäußerung sein. Die Tatsache hingegen, dass sich ein bestimmtes Fahrzeug um eine bestimmte Uhrzeit an einem ganz konkreten Ort aufgehalten hat, dürfte zumindest bei nur von Einzelnen genutzten Wagen, eine datenschutzrechtlich geschützte Information sein. Gerade geschossene und veröffentlichte Schnappschüsse sind jedenfalls wohl immer dann unzulässig, wenn Personen darauf erkennbar sind.

Möchte ein Betroffener nicht, dass solche Informationen gespeichert oder gar öffentlich gemacht werden, stehen diesem Unterlassungs- und unter Umständen auch Schadensersatzansprüche zu. Ob dies den Aufwand lohnt, muss jeder für sich selbst beurteilen. Ob diese Dienste zur Beruhigung im Straßen-Dschungel beitragen, darf aber bezweifelt werden.

Zu Bewertungsforen und den Folgen unliebsamer Einträge und dem richtigen Umgang hiermit liegen mittlerweile zahlreiche Urteile vor. Mehr dazu unter www.aufrecht.de. Foto: Promo

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E-Mail: computer@tagesspiegel.de

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