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Youtube-Videos: BGH schaltet Europäischen Gerichtshof ein

Werden beim Einbinden von Youtube-Videos Urheberrechte verletzt? Der Bundesgerichtshof will darüber nicht allein entscheiden und gibt diese Frage an Luxemburg weiter.

Ob das Einbetten von copyright-geschützten Video- und Audio-Clips auf der eigenen Webseite ein Urheberrechtsverstoß ist, bleibt weiterhin unklar. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bekanntgab, legt er diese Frage zunächst zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Dieser soll zuvor klären, ob das sogenannte Framing europäisches Urheberrecht verletzt. Ein Hersteller von Wasserfiltern hatte bis zum BGH geklagt, weil ein Konkurrent sein auf Youtube veröffentlichtes Video über Wasserverschmutzung auf seiner Webseite eingebettet hatte, ohne dafür die Zustimmung des Kontrahenten einzuholen.
Millionen Internetnutzer binden Multimediainhalte per Framing auf ihren Webseiten und in Facebook ein. Zumeist sind dies Youtube-Videos, vielfach mit urheberrechtlich geschützten Inhalten. Bisherige Gerichtsentscheidungen brachten keine einheitliche Rechtssprechung. Das Oberlandesgericht in München war der Auffassung, Framing sei zulässig, weil vergleichbar mit dem Setzen eines normalen Links auf bereits veröffentlichte Inhalte. Beim Einbinden eines Clips per Framing verbleibt die abgespielte Datei auf der Webseite, auf der sie im Internet veröffentlicht wurde.

Der BGH geht bisher davon aus, dass Framing ohne die Zustimmung von Rechteinhabern gegen das deutsche Urheberrecht verstoßen könnte und erwägt die Schaffung eines neuen Verwertungsrechts für solche Inhalte. Die Prüfung durch den EuGH muss nun abgewartet werden. Der Düsseldorfer Medien-Anwalt Michael Terhaag rät jetzt schon zur Vorsicht. Das Einbinden von urheberrechtlich geschützten Clips sei „heikel“. „Ob beruflich oder privat, ich würde raten, die Finger davon zu lassen.“ Eine Abmahnwelle für Musikvideos, wie sie Facebooknutzer vielfach einbetten, sehe er aber nicht kommen.

Michael Krause

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