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Gesundheit: Berliner Lehrergesetz ist verfassungswidrig

Bachelor-Absolventen können nicht in den Schuldienst. Und weiterstudieren dürfen sie nur, wenn sie gute Noten haben

Im Jahr 2003 ist das neue Berliner Lehrerbildungsgesetz in Kraft getreten, und schon ist seine weitere Gültigkeit in Frage gestellt. So wie sich das der Gesetzgeber und die Hochschulen vorgestellt haben, verstoßen die Regelungen gegen die im Grundgesetz geschützte Freiheit der Berufswahl. Das hat jetzt der Wissenschaftliche Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses festgestellt. Der Wissenschaftliche Parlamentsdienst prüft die Rechtmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen auf Antrag von Abgeordneten. Seine Arbeit soll verhindern, dass in Berlin Gesetze in Kraft treten, die später von den Gerichten für nichtig erklärt werden.

In Berlin wird die Lehrerausbildung, die bisher mit zwei Staatsexamina in Verantwortung der staatlichen Prüfungsämter endete, künftig in die Verantwortung der Hochschulen gelegt. Damit kann auch die Lehrerbildung nach dem Muster Bachelor und Master geordnet werden. Die Berliner Regelung hat nur den Nachteil, dass der Student nach einem dreijährigen Bachelorstudium überhaupt nicht in den Schuldienst eintreten kann.

Zwar muss der Bachelor zwingend zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, aber genau das ist in dem Berliner Angebot nicht der Fall. Der Berliner Gesetzgeber hatte in seiner unergründlichen Weisheit folgenden Satz in das Lehrerbildungsgesetz von 2003 geschrieben: „Die dreijährigen Bachelorstudiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss für bestehende und noch zu entwickelnde Berufsfelder außerhalb des Lehramtes.“

In Klardeutsch übersetzt heißt das: Der künftige Lehrer kann mit seinem Bachelorexamen gar nichts anfangen, wenn er nicht anschließend zum Masterstudium zugelassen wird. Die Freie Universität und die Humboldt-Universität machen diesem Irrweg endgültig zur Sackgasse, indem sie von den künftigen Lehrern als Zulassungsvoraussetzung zum Masterstudium einen überdurchschnittlichen Bachelorabschluss verlangen.

Dies ist ein klarer Verstoß gegen die Berufswahlfreiheit. Der Wissenschaftliche Parlamentsdienst beruft sich auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Stufentheorie. Danach sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung nur dann mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, wenn strenge Anforderungen an subjektive oder objektive Zulassungsbeschränkungen gelegt werden. Ein Lehramtsstudent, der das Bachelorexamen bestanden hat, darf nicht deswegen an der Fortsetzung seines Studiums zum Master gehindert werden, weil er nur eine befriedigende Examensnote erreicht hat. Wenn die Unis für die Zulassung zum Masterstudium lediglich Bewerber mit guten oder sehr guten Noten akzeptieren wollen, dann dürfen sie das nicht. Sie würden damit restriktive Zulassungsvoraussetzungen einführen. Ausdrücklich trage der Gesetzgeber dafür eine Mitverantwortung, wenn er den Hochschulen einen fragwürdigen Regelungsspielraum einräumen sollte. Der Tagesspiegel hat auf diese verfassungsrechtlichen Bedenken bereits kurz nach In-Kraft-Treten des Lehrerbildungsgesetzes hingewiesen.

Der Gesetzgeber steht jetzt vor folgendem Dilemma: Entweder muss er für den Bachelor einen eigenständigen Beruf im Schuldienst schaffen – das wäre der Schulassistent, denn die Gewerkschaften bisher ablehnen. Oder er muss den Hochschulen untersagen, für die Zulassung zum Masterstudium gesonderte Notenhürden einzuführen.

Uwe Schlicht

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