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Gesundheit: „Der Bankenskandal ist eine öffentliche Sache“ Wir dokumentieren Auszüge aus dem Antwortbrief Peter Grottians an die FU-Spitze

Sie verstoßen mit ihrer Anweisung und vermeintlichen Definitionsmacht dessen, was dienstlich und was privat ist, gegen den Art. 5 Abs.

Sie verstoßen mit ihrer Anweisung und vermeintlichen Definitionsmacht dessen, was dienstlich und was privat ist, gegen den Art. 5 Abs. 3 des GG. Ich folge der grundrechtlich verankerten Lehr- und Forschungsfreiheit als Elixier aller kritischen Wissenschaft, indem ich Art. 5 Abs. 3 GG („Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“) in der Systematik des Grundgesetzes interpretiere: Als Teil und Ausdruck liberaler grund- und menschenrechtlich fundierter Demokratie. Von diesem Interpretationsansatz aus lassen sich unsere forschenden und gesellschaftspolitisch einmischenden Aktivitäten beurteilen. Wenn Art. 5 Abs. 3 GG Wissenschaft, Forschung und Lehre für „frei" erklärt, so wird damit nach Wortlaut und Sinngehalt eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm aufgestellt, die den im Wissenschaftsbereich Tätigen ein individuelles Freiheitsrecht verbürgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Wissenschaft „alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.“ Beim verfassungsrechtlichen Schutz des Wissenschaftsbegriffs geht es nicht in erster Linie um die Qualität des Untersuchungsgegenstandes, sondern um die subjektive Haltung des Wissenschaftlers, sein ernsthaftes Bemühen nach Suche und Verbreitung des von ihm Erkannten. Aus der Freiheit der Wahl des Erkenntnis- und Forschungsstandes folgt, dass selbstverständlich der Berliner Bankenskandal zum Gegenstand wissenschaftlichen Erkenntnisinteresses gemacht werden kann und damit auch zur subjektiv zu definierenden sozialwissenschaftlichen Dienst- und Wissenschaftsaufgabe.

Des Pudels Kern, der in Ihrem Fehlverständnis steckt, ist indes anderweitig zu finden. Es besteht in der nie und nimmer aus Art. 5 Abs. 3 GG herleitbaren Annahme, eine Analyse und Konsequenzen aus dem Bankenskandal müssten quasi privat abgeschottet werden.

Nein, sehr geehrter Herr Kollege, der Berliner Bankenskandal ist eine öffentliche Angelegenheit. Wissenschaft und gesellschaftspolitische Interventionen unterschiedlichen Typus werden allein durch diskutierende Kritik und Gegenkritik unter jeweils ausgewiesenen Kriterien weiter gebracht – nicht durch die Anweisung von einem wissenschaftlich nicht existenten Oben. Es ist Ihnen unbenommen, meine Aktivitäten als falsch, kontraproduktiv oder nicht sachgerecht zu kritisieren, das alles würde ich hinnehmen müssen – aber in die Ecke des Privatiers ohne Herkunftsangabe FU Berlin können Sie mich nicht drücken ! ...

Der mich inhaltlich bedrückendste Sachverhalt ist Ihre mangelnde Sensibilität für einen Zusammenhang von Haushaltskürzungen – auch und insbesondere für die FU – und unseren konstruktiven Lösungsalternativen zum Berliner Bankenskandal. Jeder Ansatz, der dem Land weniger als die ca. 40 Mrd. Euro „Risikoabschirmung" zumutet, ist potenziell geeignet, auch die Kürzungen für unsere Universität in Grenzen zu halten. ... Sie, sehr geehrter Herr Kollege, torpedieren sogar solche kritischen Lösungsversuche, indem Sie diesen Initiativen den Stempel der privaten Meinungsäußerung aufdrücken wollen.

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