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Gesundheit: Illegal kassiert

Berliner Rückmeldegebühren verfassungswidrig?

Die Rückmeldegebühren, die Berliner Studierende jedes Semester an ihre Hochschule zahlen müssen, sind nach Ansicht des Berliner Oberverwaltungsgerichts verfassungswidrig. Die Gebühr von 51,13 Euro stehe in einem „groben Missverhältnis“ zu den Kosten von 11,42 Euro, die eine Rückmeldung tatsächlich verursache, entschieden die Richter am Mittwoch. Gegen die Rückmeldegebühr hatten zwei Studenten der Humboldt- und der Technischen Universität geklagt.

Die Berliner Richter leiteten den Fall an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe weiter, das endgültig entscheiden soll. Stimmt das Bundesverfassungsgericht der Ansicht zu, könnten wahrscheinlich alle Berliner Studenten die Gebühren zurückfordern. Nach Berechnungen des Wissenschaftssenats kämen dabei für die Berliner Hochschulen 90 Millionen Euro zusammen. Der Berliner Senat hat angekündigt, das Land werde die Kosten übernehmen. Berlin hatte die Gebühr 1997 wie andere Bundesländer aus Spargründen eingeführt. Den Hochschulen war dafür eine entsprechende Summe aus den Staatszuschüssen gestrichen worden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits 2003, dass die Gebühr in Baden-Württemberg verfassungswidrig ist und das Land allen Studenten das Geld zurückzahlen müsse. Das Gericht stellte damals aber klar, dass die Verfassungswidrigkeit vor allem an der Formulierung des Gesetzes liege. Die Gebühren dürften nicht allein für die unaufwendige Rückmeldung erhoben werden, die deutlich weniger koste. Das Land taufte die Gebühren daraufhin in „Verwaltungsgebühren“ um und legte fest, dass sie unter anderem auch die Kosten von Prüfungen und die für das Akademische Auslandsamt decken sollen.

In der Fassung des Berliner Hochschulgesetzes, die von 1997 bis 2004 galt, heißt es, die Gebühren würden „bei“ der Rückmeldung erhoben – und nicht explizit „für“, wie es in Baden-Württemberg hieß. Die Verfassungsrichter hatten bei ihrer Entscheidung 2003 sogar auf genau diese Unterschiede in den Gesetzestexten der beiden Länder hingewiesen. Experten gingen deshalb davon aus, dass der feine Formulierungsunterschied das Berliner Gesetz verfassungsgemäß mache. Das Wort „bei“ lasse Interpretationsspielraum, wofür das Geld verwendet werde, argumentierten sie.

Dieser Ansicht widersprachen die Berliner Richter: Es mache „keinen sachlichen Unterschied“, ob im Gesetz „für“ oder „bei“ stehe. Sie gingen davon aus, dass die Gebühr nur für die Rückmeldung erhoben werde. Um weiteren Klagen zu entgehen, hat der Senat im neuen Berliner Hochschulgesetz die entsprechende Passage bereits umformuliert. Wann das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ist noch offen.

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