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Gesundheit: Kein Leben um jeden Preis

Ärzte und Juristen diskutieren über Sterbehilfe

In Deutschland stirbt nur jeder Vierte eines „natürlichen“ Todes; das heißt, die Art und der Zeitpunkt seines Sterbens wird medizinisch nicht beeinflusst. 65 bis 70 Prozent sterben in Heimen oder Kliniken. Vielfach herrscht dort noch das Prinzip der Lebenserhaltung um jeden Preis. Todkranke müssen nutzlos gewordene Therapien und schlecht begründete Intensivmaßnahmen erdulden. Denn verunsicherte Ärzte tun alles, was medizinisch möglich ist – schon, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

So schilderte Hans Christof Müller-Busch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, die Lage in einem Vortrag auf dem 34. Symposium für Juristen und Ärzte der Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen in Berlin, das sich mit Problemen am Ende des Lebens befasste.

Aus Angst, am Ende des Lebens hilf-, sprach- und bewusstloses Opfer eines medizinischen Aktionismus zu werden, schreiben immer mehr Menschen eine Patientenverfügung für den Fall, dass sie ihr Recht auf Selbstbestimmung eines Tages nicht mehr wahrnehmen können. Sie erteilen auch eine Vorsorgevollmacht, damit in diesem Fall eine Vertrauensperson den in der Patientenverfügung formulierten Willen durchsetzen kann.

Die Tagung zeigte, wie schwierig die Probleme für alle Beteiligten sind: Die Patientenverfügungen gelten zwar weitgehend als verbindlich, sind aber in den seltensten Fällen genau genug formuliert. „Ich will in Würde sterben“ oder „Ich möchte nicht an Schläuchen hängen“ genügt in keiner Weise. Die Ärzte stehen vor dem Problem der Auslegung, und viele kennen die Rechtslage nicht. Die Juristen sind sich nicht immer einig, warten auf ein Gesetz und arbeiten an verschiedenen Entwürfen mit, die wahrscheinlich im März im Bundestag diskutiert werden.

Einstweilen hält man sich an die Rechtsprechung der obersten Gerichte und an die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, die diesen Urteilen entsprechen. In Deutschland ist aktive Sterbehilfe ebenso wie Hilfe beim Suizid als „Tötung auf Verlangen“ verboten, und daran wird mit Sicherheit auch das zu erwartende Gesetz nichts ändern.

Sparzwänge könnten die teure Übertherapie am Lebensende in Unterversorgung umschlagen lassen. Noch aber wird nur in einer von 1000 deutschen Patientenverfügungen verlangt, eine Behandlung auf jeden Fall fortzuführen, sagte der Essener Vormundschaftsrichter Georg Dodegge. 999 von 1000 potenziellen Patienten verbieten dagegen mehr oder weniger deutlich jede Verlängerung ihres Sterbens oder eines Lebens, das ihnen nicht mehr lebenswert zu sein scheint – solange sie es mit der „Arroganz des Gesunden“ betrachten, wie es in der Diskussion hieß.

Nicht selten ändert sich die Einstellung, wenn jemand ernsthaft krank wird. Die Patientenverfügung kann jederzeit geändert werden. Der Arzt muss den aktuellen Willen des Patienten erfragen oder notfalls seinen mutmaßlichen Willen erkunden. Denn der Wille des Patienten ist oberstes Gesetz, nicht sein vermeintliches Wohl, definiert von Ärzten.

Jedes Eingreifen ohne oder gar gegen seinen Willen ist strafbare Körperverletzung, auch eine lebenserhaltende Behandlung. Verlangt der Kranke deren Abbruch, etwa das Ende der künstlichen Ernährung oder Beatmung, dann ist dies nicht etwa verbotene aktive Sterbehilfe, wie viele Ärzte irrtümlich meinen, sondern erlaubte passive Sterbehilfe.

Juristen verwenden diesen Begriff aber nicht mehr gern, weil er missverständlich ist, sagte der Münchner Anwalt und Hochschullehrer Klaus Ulsenheimer. Der Arzt muss ja auch hier aktiv sein, etwa einen Stecker ziehen. Lieber sprechen Juristen deshalb von Behandlungsabbruch.

Hier stellten wiederum die Ärzte klar: Abbrechen müssen sie nur die sinnlos gewordene lebensverlängernde Therapie, abbrechen dürfen sie aber nicht die ärztliche Behandlung; es ändert sich nur ihr Ziel. Dies heißt nun Leidenslinderung (Palliation), die dem Schwerkranken die letzte Lebenszeit erleichtern und ihm möglichst noch ein bewusstes Abschiednehmen ermöglichen soll.

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