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Gesundheit: Private DNS-Labors in rechtlicher Grauzone

Problematische Internet-Angebote

Wer eine Türklinke oder einen Fenstergriff herunterdrückt, hinterlässt Erbsubstanz. Die kann mit modernen, empfindlichen Verfahren analysiert werden. Private Firmen bieten jetzt im Internet die DNS-Spurenanalyse an – für jedermann. Wer also fürchtet, jemand habe unerlaubt an sein Schmuckkästchen gegriffen, kann Proben nehmen und untersuchen lassen. Dabei verschweigen die Internet-Anbieter offenbar häufig, daß die DNS-Analyse so lange wertlos bleibt, wie es keinen Verdächtigen gibt, mit dem man die Ergebnisse vergleichen kann. Außerdem werden unter Umständen Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt.

Die Ergebnisse seiner Internet-Recherchen hat der Rechtsmediziner Peter Gabriel von der Universität Düsseldorf bei der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin in Warnemünde vorgestellt. Die privaten Firmen fallen laut Gabriel durch das Netz der gesetzlichen Regelungen. Soll bei strafrechtlichen Ermittlungen die DNS aus einer Spur analysiert werden, muss dies ein Richter anordnen (§ 81 Strafprozessordnung). Dies gilt selbst dann, wenn das Spurenmaterial noch keiner bestimmten Person zugeordnet werden kann, so die deutsche Rechtsprechung. Nur so könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleiben, meinen die Richter.

Aus dem selben Grund halten es die Rechtsmediziner für problematisch, wenn deutsche Labors für Vaterschaftsanalysen im Internet werben. Sie bieten zum Beispiel an, die kindliche DNS an Schnullern, Zahnbürsten oder Haaren zu untersuchen. Da mit den DNS-Analyse-Systemen Aussagen über die Vaterschaft auch ohne mütterliches Erbmaterial möglich sind, lässt sich die Einwilligung der Mutter leicht umgehen.

Zwar hat der deutsche Ärztetag eine Resolution verabschiedet, nach der Abstammungsgutachten ohne nachgewiesene Einwilligung der Beteiligten unvereinbar mit der ärztlichen Berufsethik sind. Aber häufig betreiben Biologen oder Biochemiker die DNS-Labors. Für sie gilt ärztliches Standesrecht nicht. Auch nach dem Strafgesetzbuch gehören sie nicht zu jenen Berufsgruppen, die Privatgeheimnisse wahren müssen.

Schließlich bleibe völlig unklar, wie Privatlabors mit den gesammelten Informationen und Proben umgingen, kritisierte Gabriel. So sei unter anderem denkbar, daß private DNS-Datenbanken aufgebaut und von privaten Detekteien genutzt würden. Die Rechtsmediziner in Deutschland sehen hier eine gesetzliche Lücke.

Nicola Siegm, -Schulze

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