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Gesundheit: Rückmeldegebühren auf dem Prüfstand

Bundesverfassungsgericht berät

Baden-Württembergs Wissenschaftsminister Peter Frankenberg (CDU) musste sich gestern vor dem Bundesverfassungsgericht einer harten Prüfung unterziehen. Die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats hatten kritische Fragen zu den hohen Rückmeldegebühren. 1997 erhöhte Baden-Württemberg die Rückmelde- und Immatrikulationsgebühren an seinen Hochschulen auf rund 50 Euro pro Semester. In Berlin, Brandenburg und Niedersachsen gelten inzwischen ähnlich hohe Sätze, so dass man auch dort dem in drei Monaten erwarteten Urteil mit Spannung entgegensieht.

Vier Studenten aus Freiburg, Konstanz und Karlsruhe hatten gegen die Gebühr geklagt und 1998 einen Teilerfolg erzielt: Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hält die Gebühr für verfassungswidrig, weil sie die tatsächlich bei der Rückmeldung entstehenden Verwaltungskosten um ein Vielfaches übersteige. Die Verwaltungsrichter setzten deshalb die Gebühr wieder aus und legten Karlsruhe den Paragraphen 120 des Universitätsgesetzes zur Prüfung vor.

Frankenberg verteidigte die Gebühren: Die Verwaltungen erbrächten für die Studenten das ganze Jahr über erhebliche Leistungen an Information, Beratung, Prüfungen und Bescheinigungen. Außerdem bringe der Studentenausweis zahlreiche Preisnachlässe mit sich, so dass sein Wert die Rückmeldegebühr bei Weitem übersteige. Dazu komme die schlechte Haushaltslage: Mit den Rückmeldegebühren könne Baden-Württemberg Einnahmen von rund 20 Millionen Euro jährlich erzielen. Entfalle das Geld, wären Kürzungen im Hochschuletat die Folge.

Juristisch ist sehr umstritten, ob der Staat nur tatsächlich anfallende Verwaltungskosten verlangen oder auch andere Vorteile in seine Berechnung einbeziehen darf. Andreas Piekenbrock (Karlsruhe), Rechtsanwalt eines Studenten, mahnte den engen Zusammenhang zu den tatsächlichen Kosten an. Andernfalls könne ein Führerschein für LKW-Fahrer mit 1000 Euro Gebühr und die Zulassung zum Anwalt mit 10 000 Euro belastet werden. Der Prozessbeauftragte des Landes, Karl Heinrich Friauf (Bergisch-Gladbach), rechnete dagegen vor, dass allein der Verwaltungsaufwand des Studentenwerkes pro Semester und Student rund 60 Euro betrage. Die Rückmeldekosten müssten EDV- und Raumkosten einbeziehen. Da diese Verwaltungskosten 50 Euro pro Semester überstiegen, könne von einer indirekten Studiengebühr keine Rede sein. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 9/98 u.a.).

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