zum Hauptinhalt

Gesundheit: Und die haften auch für die Schulden eines Erblassers

wie der Volksmund sagt. Der Gesetzgeber drückt das in Paragraph 1922 BGB etwas nüchterner aus.

wie der Volksmund sagt. Der Gesetzgeber drückt das in Paragraph 1922 BGB etwas nüchterner aus. Dort heißt es: "Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über". Damit soll ausgedrückt werden, dass der Erbe rechtlich in vollem Umfang an die Stelle des Erblassers tritt. Das heißt aber auch, dass der Erbe ebenso für die Schulden des Erblassers haftet - und zwar grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen, wenn die hinterlassenen Wertgegenstände, das Bankguthaben oder ähnliches nicht ausreichen, alle Schulden des Erblassers zu bezahlen.

Ist für den Erben klar, dass die Erbschaft überschuldet ist, kann er die Erbschaft ausschlagen. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalles beziehungsweise nach Testamentseröffnung vor. Problematisch kann die kurze Frist aber in den Fällen werden, in denen der Erbe nicht genau weiß, ob die Erbschaft überschuldet ist, oder ob vielleicht doch noch weitere Vermögensgegenstände vorhanden sind, die einen größeren Wert darstellen.

So kann die Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, schwerfallen, wenn der Wert eines Nachlassgegenstandes nicht so einfach feststellbar ist oder wenn um einen Vermögenswert gestritten wird und der Ausgang des Streites nicht absehbar ist. In diesen Fällen gibt es für den Erben die Möglichkeit, seine Haftung auch gegenständlich auf den Wert des Nachlasses zu beschränken. Realisiert sich der Wert des Vermögensgegenstandes, so bleibt dem Erben auch nach Begleichung der Schulden noch eine "Erbschaft". Stellt sich heraus, dass kein weiteres Vermögen vorhanden ist, verliert der Erbe nichts, hat aber erreicht, dass er für die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht mit seinem eigenen Vermögen haftet.

Der Erbe kann diese Beschränkung seiner Haftung dadurch herbeiführen, dass er beim Nachlassgericht die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragt. Erster Schritt hierzu ist die Errichtung eines sogenannten Inventars. Das Inventar ist ein Verzeichnis, in dem Vermögen und Schulden des Erblassers vollständig angegeben werden. Dies kann der Erbe selbst durchführen, er muss hierzu aber eine "zuständige Behörde" (zum Beispiel einen Notar) beauftragen oder die Aufnahme des Inventars beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Allerdings ist es wichtig, zu wissen, dass das Inventar als solches noch nicht zur Haftungsbeschränkung führt, sondern dem Erben zunächst nur die Möglichkeit erhält, die Haftungsbeschränkung herbeizuführen.

Die eigentliche Haftungsbeschränkung tritt erst ein, wenn das Nachlassgericht das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet oder die Nachlassverwaltung anordnet. Sollte sich allerdings herausstellen, dass das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird (was der Fall ist, wenn der Wert des Nachlasses die Verfahrenskosten nicht deckt), bleibt es bei der unbeschränkten Erbenhaftung. Jedoch kann sich der Erbe dann wenigstens auf die sogenannte Unzulänglichkeitseinrede berufen und die Zahlung der Schuld verweigern, wenn ein Gläubiger des Erblassers eine Forderung geltend macht.

Es gibt auch Fälle, in denen sich ein Erbe nicht sicher ist, ob noch weitere Gläubiger des Erblassers vorhanden sind. Hier kann er die Haftungsbeschränkung - in gewissem Umfang - auch dadurch erreichen, dass er beim Nachlassgericht das Aufgebotsverfahren beantragt. Meldet daraufhin ein Gläubiger seine Forderung nicht oder zu spät an, kann der Erbe ihm gegenüber einwenden, dass der Nachlass erschöpft ist, weil er vorrangig andere Schuldner zu bezahlen hatte.

Sonderfall Unternehmen

Erbt man allerdings ein Unternehmen, so gibt es im Handelsgesetzbuch (HGB) Sondervorschriften, die die Möglichkeit des Erben, seine Erbenhaftung einzuschränken, ihrerseits einengen: So haftet etwa ein Erbe eines Handelsgeschäftes gemäß Paragraph 27 HGB für die Geschäftsverbindlichkeiten, wenn er das Geschäft unter dem alten Namen (juristisch "Firma" genannt) fortführt und nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalles einstellt.

Aus dieser Regelung ergeben sich Folgefragen, etwa, ob ein Erbe, der das Geschäft nicht einstellen möchte, die Haftung vermeiden kann, indem er die Firma ändert, oder ob er eine Haftungsbeschränkung durch Eintragung in das Handelsregister herbeiführen kann. Ob und inwieweit solche Maßnahmen allerdings zum gewünschten Erfolg führen, hängt nicht nur von den Umständen des einzelnen Falles ab, manche Fragen sind teilweise auch juristisch nicht ganz geklärt.Die Autoren sind Rechtsanwälte in Berlin

Johannes Hofele[Oliver Domke]

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false