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Wirtschaft: an Gabriele Volmary Fachanwältin für Familienrecht

Unterhalt kann geändert werden

Meine Scheidung liegt jetzt bereits einige Jahre zurück. Seitdem zahle ich Unterhalt – und zwar in unveränderter Höhe. Inzwischen sind meine Kinder aber älter, und ich finde, meine frühere Frau könnte zumindest für einige Stunden arbeiten gehen. Was kann ich tun?

Wie so vieles im Leben sind auch Unterhaltstitel höchst selten für die Ewigkeit geschaffen. Die gilt für Kindes-, Getrenntlebens- und nachehelichen Unterhalt. Ändert sich das Einkommen des Zahlungsverpflichteten oder des Unterhaltsempfängers beziehungsweise bei den Kindern das Alter nach Abschluss des Vergleichs oder Urteils, kann die Abänderung der Unterhaltshöhe sogar bis auf null gerichtlich beantragt werden.

Dies gilt auch, wenn die Betreuung von gemeinsamen Kindern entfällt. In der Regel wird eine Halbtagstätigkeit des betreuenden Elternteils erwartet, wenn das jüngste Kind acht Jahre ist, und Volltätigkeit, wenn es 15 Jahre alt ist. Bei mehreren Kindern ist nach dem Einzelfall zu entscheiden.

Reicht jedoch das tatsächliche oder fiktive Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht aus, gibt es – angelehnt an die ehelichen Lebensverhältnisse – in der Regel den so genannten Aufstockungsunterhalt. Das ist der Fall, wenn eine lange Ehezeit vorliegt beziehungsweise gemeinsame Kinder betreut wurden oder werden. Wird der nacheheliche Unterhalt nicht befristet, gibt es nur die Anpassung an die veränderten Verhältnisse, nicht aber den Wegfall wegen Zeitablaufs oder ähnliches.

Achtung: Wenn Ihre Frau auf die Rechte aus dem vorliegenden Titel nicht schriftlich verzichtet, muss unverzüglich Abänderungsklage eingereicht werden, da sonst der Titel und damit auch die Zwangsvollstreckungsmöglichkeit bestehen bleiben.

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