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Wirtschaft: an Klaus Nieding Geschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz

Immer zu zweit ins Beratungsgespräch

Auch Anlageberater machen Fehler. Sind die Chancen auf Schadensersatz größer, wenn die Beratung in einer Bank stattgefunden hat?

Die Chancen auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung sind unabhängig vom Ort der Beratung. Ausschlaggebend ist vielmehr Art und Inhalt des Beratungsgespräches. Spätestens seit dem so genannten Bond-Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1993 sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anlageberatung unstreitig.

Demnach hat die Beratung anleger- und objektgerecht zu sein. Unter anlegergerechter Beratung versteht man die Orientierung des Beratungsgespräches an den Kenntnissen und Bedürfnissen des Anlegers. Objektgerecht ist die Beratung, wenn sie wahrheitsgemäß die Eigenschaften des Anlageobjektes, also Chancen und Risiken, offen legt. Es liegt auf der Hand, dass es zum Beispiel nicht anlegergerecht ist, wenn einem eher konservativen Anleger der Abschluss eines hoch risikoreichen Börsentermingeschäfts empfohlen wird. Ebenso deutlich widerspricht das Verschweigen von Risiken und die einseitige Betonung von Chancen dem Erfordernis einer objektgerechten Beratung.

Der Ort der Anlageberatung lässt per se auch keinen Rückschluss auf die Qualität der Beratung zu. In den Räumen eines Kreditinstituts kann die Anlageberatung ebenso fehlerhaft sein, wie beim Anleger zu Hause. Letztlich kommt es hier allein auf die Professionalität des Anlageberaters an. Der Ort der Anlageberatung hat allerdings eine bestimmte rechtliche Konsequenz. Diese ist jedoch unabhängig von möglichen Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung.

Gemäß Paragraf 312 BGB können Verbraucher ihre Anlageentscheidung binnen zwei Wochen widerrufen, wenn ihre Willenserklärung auf einer Anlageberatung beruht, die in der Privatwohnung des Anlegers stattgefunden hat. Diese Möglichkeit steht dem Anleger jedoch nicht offen, wenn die Anlageberatung auf Bestellung des Anlegers durchgeführt wurde.

Unabhängig vom Ort der Beratung müssen Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen, den fehlerhaften Verlauf der Anlageberatung beweisen. Es ist daher immer zu empfehlen, stets zu zweit in die Beratung zu gehen, um gebenenfalls einen Zeugen zu haben.

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an Klaus Nieding

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