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Wirtschaft: an Klaus Schneider Vorsitzender der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Gewinnsteuer hilft Spitzenverdienern

Was ist eigentlich das Halbeinkünfteverfahren? Muss ich es bei meiner Anlageentscheidung – auch beim Kauf ausländischer Aktien – berücksichtigen?

Der Gesetzgeber hat das Besteuerungsverfahren bei Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern geändert. Das Anrechnungsverfahren wurde durch ein Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Ziel der Umstellung war die Schaffung eines einfacheren und EU-konformen Körperschaftsteuersystems.

Beim Anrechnungsverfahren wurden die von der Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Gewinne zunächst bei der Gesellschaft und bei anschließender Ausschüttung der Gewinne erneut bei den Anteilseignern versteuert. Um eine doppelte Versteuerung der Gewinne zu vermeiden, konnte die von der Gesellschaft gezahlte Steuer auf die Steuerschuld des Anteilseigners angerechnet werden.

Beim Halbeinkünfteverfahren teilen sich Gesellschaft und Gesellschafter die Gewinnbesteuerung. Die Kapitalgesellschaft muss den Gewinn mit einem Satz von 25 Prozent versteuern. Diese Steuer kann beim Anteilseigner nicht mehr angerechnet werden. Dafür muss der Anteilseigner die Dividende nur zur Hälfte versteuern. Vergleichsrechnungen zeigen, dass dies im Vergleich zum Anrechnungsverfahren für Steuerpflichtige mit einem Steuersatz ab 40 Prozent günstiger ist.

Das Halbeinkünfteverfahren greift nicht nur bei Dividenden, sondern auch bei Gewinnen oder Verlusten aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Da die Grundsätze des Verfahrens für in- und ausländische Aktien gleichermaßen gelten, spielt es keine Rolle, ob in welche Aktien investiert wird. Für Zinsen aus Bankguthaben oder festverzinslichen Wertpapieren kommt das Verfahren hingegen nicht zur Anwendung.

Die mit Dividenden oder Veräußerungsgewinnen verbundenen Aufwendungen, wie etwa Depotgebühren oder Darlehenszinsen, können beim Halbeinkünfteverfahren auch nur hälftig zum Abzug gebracht werden. Der 50-prozentigen Versteuerung der Einnahmen steht somit ein 50-prozentiger Ausgabenabzug gegenüber. Da bei Zinseinnahmen das Halbeinkünfteverfahren nicht angewendet wird, ist hier ein voller Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zugelassen.

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an Klaus Schneider

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