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Wirtschaft: an Klaus Schneider Vorsitzender der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Schlupflöcher verstopft

Nach dem Ende von Steuersparmodellen mit geschlossenen Fonds suchen Anleger nach Alternativen. Welche legalen Möglichkeiten gibt es noch, mit Geldanlageprodukten die Steuerlast zu reduzieren?

Um es gleich vorwegzunehmen: Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten, mit Geldanlageprodukten Steuern zu sparen, unlängst stark eingeschränkt. Möglichkeiten bleiben derzeit nur mehr im Rahmen von Investitionen in so genannte Private-Equity-Fonds, Venture-Capital- Fonds und Lebensversicherungsfonds. Allerdings geht es bei diesen Geldanlageprodukten konzeptionell nicht um einen Steuerstundungseffekt, sondern um die Steuerfreiheit der späteren Renditen.

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2005 dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen zugestimmt. Das Gesetz beschränkt die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus so genannten „Steuerstundungsmodellen“ drastisch. Bis dato hatte ein Anleger bei diesen Modellen die Möglichkeit, im Rahmen eines vorgefertigten Konzepts Verluste, die in der Anfangsphase einer Investition entstehen, sofort mit seinen übrigen positiven Einkünften zu verrechnen und so die Höhe seiner positiven Einkünfte und seine Steuerlast zu senken.

Der nun neu eingefügte Paragraf 15b EStG sieht vor, dass Verluste, die aus einer derartigen „modellhaften Gestaltung“ resultieren, nicht mehr sofort mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können, sondern nur mit späteren Gewinnen derselben Einkunftsart verrechenbar sind.

Von der Neuregelung betroffen sind vor allem Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, so genannten New- Energy-Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogame- Fonds. Erfasst werden aber auch Verluste aus selbstständiger Tätigkeit und aus typisch stillen Gesellschaften. Darüber hinaus gilt die Verlustabzugsbeschränkung auch für geschlossene Immobilienfonds, wo Verluste aus Vermietung und Verpachtung entstehen. Ebenfalls betroffen: Verluste aus kreditfinanzierten Renten- und Lebensversicherungsmodellen. Sie fallen in die Rubrik „Verluste aus sonstigen Einkünften“.

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an Klaus Schneider

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