zum Hauptinhalt

Wirtschaft: an Margarete von Galen Präsidentin der Rechtsanwaltskammer

Streit mit dem Anwalt – wer hilft?

Ich hatte einen Streit mit meiner Bank. Den anschließenden Prozess habe ich auch gewonnen. Leider hat sich meine Anwältin bei der Berechnung meines Schadens verrechnet, so dass ich nun 10000 Euro weniger habe, als mir eigentlich zustünden. Ich habe mich an die Rechtsanwaltskammer gewandt. Auf mein Schreiben antwortete diese, dass sie nichts für mich tun könne. Was kann ich unternehmen? Ich habe doch sicher Rechte.

Wenn eine Anwältin durch fehlerhafte Bearbeitung des Mandats einen Schaden verursacht, kann sie wegen Schlechterfüllung des von der Mandantin erteilten Auftrags zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sein. Würde die Anwältin den Ausgleich des Schadens verweigern, könnte die Mandantin einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozess gegen die Anwältin führen. Zu den Berufspflichten der Anwältin gehört es, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Auf diese könnte die Anwältin zum Ausgleich des Schadens zurückgreifen. Die Haftpflichtversicherung ist zwar eine Pflichtversicherung. Sie kann aber nicht von den Mandanten direkt in Anspruch genommen werden. Wenn also eine Versicherung nicht „freiwillig“ zahlt, müsste der Mandant erst ein Urteil gegen die Anwältin erwirken. Auf der Basis dieses Urteils würde dann eine Zahlung durch die Versicherung erfolgen.

Die Rechtsanwaltskammer kann in einem solchen Fall nichts tun, außer dass wir einem Mandanten, der Ansprüche gegen einen Anwalt glaubhaft macht, auf Anfrage die Haftpflichtversicherung des Anwalts mitteilen. Die Kammer hat die Aufgabe, die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten zu überwachen. Wird eine Berufsrechtsverletzung festgestellt, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Rüge aussprechen. Bei Verdacht auf eine schwerwiegende Verletzung gibt der Vorstand den Fall an die Staatsanwaltschaft ab. Bejaht die Staatsanwaltschaft den Verdacht, kann sie ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Anwalt einleiten. Das Anwaltsgericht kann Maßnahmen verhängen, die von einer Verwarnung bis zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft reichen können.

Die fehlerhafte Beratung und Vertretung des Mandanten ist für sich gesehen keine Verletzung anwaltlichen Berufsrechts und kann von der Rechtsanwaltskammer nicht überprüft werden. Rechtsanwaltskammer und Anwaltsgericht dürfen grundsätzlich nur dann Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete, gesetzlich beschriebene Berufspflichten verletzt werden.

Zu den konkreten Berufspflichten gehört zum Beispiel die Pflicht, den Mandanten unverzüglich über alle für seine Sache wesentlichen Vorgänge zu unterrichten, oder auch die Pflicht, bei Beendigung des Mandats sofort über Honorarvorschüsse abzurechnen.

Ein wesentliches Merkmal anwaltlicher Tätigkeit ist die Unabhängigkeit. Der Anwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege. Dieser Unabhängigkeit entspricht es, dass die Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt ist, die Arbeit des Anwalts darauf zu überprüfen, ob sie „gut“ oder „schlecht“ ausgeführt wird. Die Kammer kann und muss lediglich überwachen, dass alle Anwälte die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterhalten. Das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung führt zwingend zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Damit ist gewährleistet, dass die Mandanten abgesichert sind. Foto: Mike Wolff

Frau von Galen arbeitet als Rechtsanwältin in Berlin

– Haben Sie auch eine Frage?

Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Recht@tagesspiegel.de

Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Recht, 10876 Berlin

an Margarete von Galen

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false