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Wirtschaft: an Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Kann ich die Klinik frei wählen?

Ich bin gesetzlich krankenversichert. Mein Sohn leidet unter einer Krankheit, die am besten in einer Spezialklinik in München behandelt werden kann. Meine Kasse meint aber, er solle in ein Berliner Krankenhaus gehen. Kann ich verlangen, dass meine Kasse die Kosten für die Behandlung in München übernimmt?

Die grundsätzlich bestehende freie Klinikwahl unterliegt bei Mitgliedern der gesetzlichen Kassen Einschränkungen.

Zunächst gilt, dass Sie eines der Krankenhäuser zu wählen haben, die in der Einweisung durch den Facharzt benannt werden. Dessen Auswahl orientiert sich an der medizinischen Fachkompetenz und Standortnähe des Krankenhauses. Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein abweichendes Krankenhaus, kann die Krankenkasse gemäß Paragraf 39 Abs.2 SGB V die Mehrkosten, zum Beispiel die Fahrtkosten oder Verlegekosten für die Nachsorge auferlegen. Gegen eine solche Entscheidung können Sie sich gerichtlich wehren.

Hat Ihr Arzt die Kliniken in Berlin und München bezeichnet und die Klinik in München wäre, wie Sie sagen, eine Spezialklinik mit besseren Heilungschancen, muss dies bei der Ermessensentscheidung der Krankenkasse den Ausschlag für München geben, auch wenn die Krankenkasse in ihrer Abwägung durchaus die wirtschaftlichen Gründe hoch bewerten darf.

In diesem Falle könnten Sie mit Erfolgsaussicht Klage einreichen.

Sollten die Unterschiede zwischen den Kliniken nicht so klar sein, müssten Sie darstellen können, aus welchem zwingenden Grund die Klinik in München vorzuziehen ist. Allein ein eventuell vorhandenes größeres Vertrauen genügt dabei nicht. Beachten Sie insbesondere auch die Problematik einer eventuell notwendigen Nachbehandlung, die für ein wohnortnahes Krankenhaus sprechen.

Sollten Sie die Genehmigung für die Münchner Klink erhalten, werden auch die Fahrtkosten durch die Krankenkasse für Sie und Ihren Sohn übernommen, wobei auch hier gilt, dass die kostengünstigste Variante gewählt werden muss. Ist der vorgesehene Flug billiger als eine Bahnfahrt, wird die Krankenkasse zustimmen. Bei der möglichen Frage, ob Sie mit ihrem Sohn eingewiesen werden können, kommt es wesentlich darauf an, ob durch die Trennung der Heilerfolg gefährdet sein könnte oder es für spätere Eigenpflege medizinisch notwendig erscheint. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Reinhard Jäger

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