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Wirtschaft: Aus zwei mach eins

Eine Wohnung, ein Konto, eine Steuererklärung – Ein paar Tipps für Paare

Wenn Paare zusammenziehen, steigert das nicht nur den Kuschelfaktor, es lohnt sich meist auch finanziell: Bei Miete, Steuern und Gebühren können die Partner gemeinsam sparen. Doch es kann teuer werden, wenn Paare auseinander gehen. Daher lohnt es sich, über ein paar Fragen nachzudenken, bevor man den Haushalt zusammenlegt.

Mietvertrag. Beziehen die Partner eine Wohnung, werden sie gleichberechtigte Hauptmieter, wenn beide den Mietvertrag unterschreiben. Das ist fair, kann aber später zu Problemen führen: Ziehen Sie aus, können Sie nur dann aus dem Vertrag aussteigen, wenn Ihr Ex-Partner und der Vermieter zustimmen. Ansonsten kann sich der Vermieter bei Mietrückständen selbst dann noch an Sie wenden, wenn Sie schon längst mit jemand anderem zusammenleben. Zwar könnten Sie sich dann an Ihren früheren Partner halten, der die Miete schuldig geblieben ist, doch sind Sie verkracht, geht das womöglich erst nach einer Klage. Die eleganteste Lösung, empfiehlt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund: Nach der Trennung sollten sich Ex-Partner und Vermieter auf einen neuen Vertrag einigen, in dem nur noch der verbleibende Mieter steht.

Konto: Da viele Geldinstitute ein Girokonto kostenlos anbieten, spart man nichts, wenn man nur ein gemeinsames Konto hat. Stephanie Pallasch, Finanzexpertin der Stiftung Warentest, rät: „Beide Partner sollten ein eigenes Konto führen. Doch es kann Sinn machen, für die gemeinsamen Ausgaben noch ein zusätzliches gemeinsames Konto einzurichten.“ Ein besonderer Fall sind größere gemeinsame Anschaffungen, etwa der Kauf eines teuren Sofas. Teilen sich beide Partner die Kosten, sollten sie auch beide im Kaufvertrag erscheinen. Lösen die beiden den gemeinsamen Haushalt wieder auf, hat derjenige, der das Sofa nicht behält, Anspruch auf eine Teilerstattung seines Anteils.

Steuern: „Der Gesetzgeber räumt Ehegatten als einziger Gruppe das Privileg ein, ihre Steuerklasse frei wählen zu können“, weiß Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg. Bei eingetragenen Lebensgemeinschaften von Partnern gleichen Geschlechts geht das nicht. Ehepaare können sich dagegen beide in der Steuerklasse IV oder aber in den Steuerklassen III und V veranlagen lassen. Welche Eingruppierung sinnvoll ist, hängt von der Einkommensverteilung ab: Haben beide Ehepartner ein ähnlich hohes steuerpflichtiges Einkommen, bringt ein Splitting in die Steuerklassen III und V meist keinen Vorteil, beide können in Gruppe IV bleiben. Anders ist es, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Die Abzüge in Steuerklasse III sind deutlich niedriger als in Klasse V. Daher sollte der Besserverdienende die Steuerklasse III wählen. Er erhält dann höhere Freibeträge und ein entsprechend hohes Nettogehalt.

Kinder: Hat ein Paar Kinder, verändert das auch die Steuersparmöglichkeiten. In bestimmten Fällen kann es aus finanzieller Sicht lohnend sein, zunächst nicht zusammen zu ziehen: So erhalten Alleinerziehende den Entlastungsbetrag von 1308 Euro jährlich nur dann, wenn sie auch einen eigenen Haushalt haben.

Trennung: Selbst beim Auseinandergehen lassen sich noch Steuern sparen, sagt Steuerberater Wawro. So sind die Kosten einer Scheidung steuerlich absetzbar, doch eine „zumutbare Eigenbelastung“, die bei 2000 bis 3000 Euro liegen kann, müssen die Betroffenen selbst tragen. Meist ist es da günstiger, wenn ein Partner die Scheidungskosten zunächst alleine trägt, selbst wenn sich beide einvernehmlich trennen. Denn zahlt nur einer, ist die zumutbare Eigenbelastung geringer als bei zwei Getrenntzahlungen. Nachträglich kann dann der Partner die Hälfte der Summe übernehmen.

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