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Wirtschaft: Bei falschen Zahlen: Widerspruch einlegen

Fragen und Antworten zu Telefon- und Internetkosten, Mahnbescheiden sowie teuren 0900er-Nummern

Sie kommt jeden Monat und birgt manchmal böse Überraschungen: die Telefonrechnung. Bei der Telefonaktion des Tagesspiegels am vergangenen Mittwoch konnten Leser, die Ärger mit ihrer Telefonrechnung haben, vier Experten von der Deutschen Telekom, der Verbraucherzentrale Berlin und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Bonn befragen. Die häufigsten Fragen und was die Experten antworteten lesen Sie hier:

Ich habe vergessen meine Telefonrechnung zu bezahlen und eine Mahnung von der Telekom erhalten. Den geforderten Betrag habe ich überwiesen. Dann hat sich aber ein Inkasso-Unternehmen gemeldet und wollte erneut Geld von mir. Muss ich das auch bezahlen?

Die Deutsche Telekom mahnt nur die Beträge auf der Telefonrechnung an, die Sie der Telekom selbst schuldig geblieben sind. Beträge, die andere Anbieter von Ihnen fordern, etwa weil Sie Call-by-Call genutzt haben, werden zwar zunächst von der Telekom in Rechnung gestellt, aber nicht von ihr angemahnt. Wenn Sie daher eine Mahnung erhalten, sollten Sie den angemahnten Betrag mit dem ursprünglichen Rechnungsbetrag vergleichen. Gibt es eine Differenz, müssen Sie damit rechnen, dass dieser Betrag später noch von einem anderen Unternehmen eingefordert wird und von Ihnen dann bezahlt werden muss. Überweisen Sie am besten unverzüglich den ursprünglichen Rechnungsbetrag, um spätere Mahnungen anderer Anbieter zu vermeiden.

Meine Telefonrechnung ist deutlich höher ausgefallen als üblich. Ich kann mir das nicht erklären. Was kann ich tun?

Ihr Telefonanbieter ist verpflichtet, Ihnen kostenlos einen Einzelverbindungsnachweis zur Verfügung zu stellen. Dann wird jedes kostenpflichtige und selbst gewählte Gespräch, das Sie führen, einzeln mit der entsprechenden Rufnummer und dem Preis aufgeführt. So können Sie Ihre Rechnung besser nachvollziehen. Aus Gründen des Datenschutzes müssen Sie diesen Einzelverbindungsnachweis bei Ihrem Telefonanbieter ausdrücklich beauftragen. Er gilt dann für alle künftigen Rechnungen. Sollten Sie bisher keinen Einzelverbindungsnachweis haben, können Sie für die fragliche Rechnung nachträglich eine Auflistung aller Verbindungsdaten anfordern. Das sollten Sie aber so schnell wie möglich tun, denn die Verbindungsdaten werden bei der Deutschen Telekom nur 80 Tage gespeichert.

Auf meiner Telefonrechnung sind Gespräche aufgelistet, die ich nicht geführt habe. Wie kann ich dagegen vorgehen?

Klären Sie zunächst, wer die beanstandeten Beträge von Ihnen verlangt: die Deutsche Telekom oder ein anderer Anbieter. Den Widerspruch müssen Sie dann bei dem betreffenden Unternehmen einlegen und zwar schriftlich, möglichst konkret und unverzüglich. Setzen Sie dem Anbieter eine Frist für die Antwort. Es empfehlen sich drei Wochen. Bezahlen Sie auf jeden Fall den unstrittigen Teil der Rechnung – inklusive der Mehrwertsteuer um nicht eine Sperrung Ihres Anschlusses zu riskieren. Wenn Sie die Rechnung kürzen, sollten Sie auf dem Zahlungsbeleg unbedingt die Rechnungsnummer als Verwendungszweck vermerken und angeben, welchen Teilbetrag Sie nicht bezahlen wollen. Sonst wird ihre Einzahlung auf alle Anbieter dieser Rechnung prozentual aufgeteilt Der betroffene Anbieter muss Ihnen dann nachweisen, dass die Rechnung korrekt ist und kein technischer Fehler vorliegt.

Mit meiner aktuellen Telefonrechnung werde ich aufgefordert, der „Inverssuche“ zu widersprechen, wenn ich die nicht zulassen will. Was ist denn das?

Bisher war es bei der Telefonauskunft oder im Internet nur möglich, eine Telefonnummer zu erfragen, wenn man den Namen eines Teilnehmers nannte. Jetzt hat sich die Gesetzeslage geändert und auch der umgekehrte Weg, die Inverssuche, ist erlaubt. Das heißt: Über eine Telefonnummer kann man künftig auch den Namen und die Adresse eines Teilnehmers ermitteln, soweit die im Telefonbuch oder in elektronischen Verzeichnissen angegeben sind. Dem können Sie jedoch bei Ihrer Telefongesellschaft und auch bei Ihrem Mobilfunkanbieter widersprechen, wenn Sie nicht möchten, dass Unternehmen, Behörden oder Privatpersonen allein über Ihre Telefonnummer Ihren Namen und Ihre Adresse ermitteln können.

Wir haben für unsere Wohngemeinschaft einen ISDN-Anschluss beantragt. Die Telekom hat den ISDN-Anschluss schon drei Wochen lang berechnet, obwohl der Anschluss noch gar nicht funktioniert hat. Müssen wir das bezahlen?

Sie sollten dagegen schriftlich Widerspruch einlegen. Erklären sie, warum Sie widersprechen. Sie können dabei Ihre Mitbewohner als Zeugen angeben. Bezahlen Sie zunächst nur den anteiligen Betrag, den Sie nicht beanstanden.

Auf meiner Telefonrechnung sind drei Verbindungen ins Internet aufgelistet, die nur wenige Sekunden bestanden haben, für die aber jeweils knapp 30 Euro berechnet wurden. Was kann das sein?

Es könnte sein, dass Sie unbemerkt einen Dialer benutzt haben. Sie können das auf Ihrem Einzelverbindungsnachweis feststellen, wenn dort eine Nummer beginnend mit 09009 vermerkt ist. Dialer sind Programme, die eine kostenpflichtige Verbindung ins Internet herstellen. Seit August 2003 gelten strenge Regeln für Dialer. Zunächst sollten Sie überprüfen, ob der Dialer bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Bonn registriert ist. Einen unberechtigt geforderten Rechnungsposten müssen Sie nicht bezahlen. Ist der Dialer registriert und erfüllt alle gesetzlichen Voraussetzungen, müssen Sie nachweisen, dass Sie getäuscht worden sind und der Dialer sich selbstständig ohne Ihre Zustimmung installiert hat. Dieser Nachweis ist jedoch meist nur sehr schwer zu erbringen. Für die Zukunft ist es jedoch möglich, bei Ihrer Telefongesellschaft alle Nummern, die mit den Ziffern 09009 beginnen, sperren zu lassen. Diese Anfangsziffern sind für Dialer gesetzlich vorgeschrieben.

Ich habe bei der Telekom einen DSL-Anschluss bestellt und gleichzeitig eine Flatrate bei T-Online beantragt. Der DSL-Anschluss wurde eingerichtet, aber nicht der günstige Pauschaltarif. Da ich das nicht gewusst habe, ist eine Rechnung über 4000 Euro entstanden. Muss ich bezahlen?

Die Einrichtung eines DSL-Anschlusses bei T-Com, der Festnetzgesellschaft der Telekom, und der Antrag einer Flatrate bei T-Online sind zwei separate Verträge. Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass die Flatrate erst ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem Sie von T-Online eine entsprechende Bestätigung über den neuen Zugang erhalten und diesen auch auf Ihrem Computer eingerichtet haben. Begleichen Sie den Betrag, den T-Com von Ihnen fordert und legen Sie Widerspruch gegen den Betrag ein, den T-Online verlangt. Die entstandenen Online- Gebühren sind eine Vertragsangelegenheit, die Sie dann mit T-Online klären müssen.

Ich habe die Chipkarte von meinem Handy verloren. Das ist mit erst aufgefallen, als ich die hohe Rechnung erhalten habe. Muss ich die Rechnung bezahlen?

Leider ja. Sie müssen erst dann nicht mehr für die entstandenen Kosten aufkommen, wenn Sie den Verlust der Karte dem Anbieter gemeldet haben und die Karte gesperrt wurde. Auf die Chipkarte sollten Sie ebenso Acht geben, wie auf Ihre EC- oder Kreditkarte und den Verlust unverzüglich melden.

Aufgezeichnet von Corinna Visser

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