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Wirtschaft: Böse Überraschungen vermeiden

Um bei Handwerksrechnungen keine böse Überraschung zu erleben, sollten Kunden auf einem Kostenvoranschlag bestehen. „Je konkreter er ist, desto besser“, rät Rechtsanwältin Simone Baiker.

Um bei Handwerksrechnungen keine böse Überraschung zu erleben, sollten Kunden auf einem Kostenvoranschlag bestehen. „Je konkreter er ist, desto besser“, rät Rechtsanwältin Simone Baiker. Die Rechnung darf nur dann höher sein als das Angebot, wenn der Handwerker dafür nicht selbst verantwortlich ist – etwa wenn der Putz an der zu tapezierenden Wand bröckelt erst erneuert werden muss. Bis zu einem Aufschlag von 15 Prozent muss der Kunde nicht einwilligen. Bei einem stärkeren Aufschlag kann er den Auftrag kündigen – und muss nur die bis dahin erledigte Arbeit bezahlen. Größter Posten auf der Rechnung ist meist der Lohn. Dabei sollten Kunden darauf achten, dass Lehrlinge nicht wie Gesellen bezahlt werden. Bei der Bezahlung kann der Handwerker Abschläge für einzelne Arbeitsschritte verlangen – aber nur, wenn sie erledigt sind. Treten Mängel auf, ohne dass der Auftragnehmer sie binnen einer angemessenen Frist beseitigt, kann der Kunde einen Konkurrenten damit beauftragen und den Verursacher dafür zahlen lassen. Seit 2006 kann ein Privathaushalt 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer absetzen – bis zu einer Grenze von 3000 Euro. Stv

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