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Wirtschaft: Der Krieg der Gartenzwerge

Mit Freunden Fußball gucken bis spät in die Nacht? Grillen? Rasen mähen? Das kann Ärger geben

Morgen wird es keine Probleme geben – zumindest nicht mit den Nachbarn. Denn das WM-Duell Deutschland-Ekuador findet bereits am Nachmittag statt. Weltmeisterschafts-Partys und -Feste können zur nachbarfreundlichen Zeit von 16 Uhr veranstaltet werden. Kollisionen mit Hausordnungen und Immissionsschutzgesetzen sind zumindest an diesem Dienstag kein Thema.

Partys. Das ist nicht selbstverständlich. Denn wenn die Fußballteams abends um 21 Uhr antreten und bis spät in die Nacht kicken, sind Fans, die das Spiel mit einer Gartenparty verknüpfen wollen, auf den guten Willen der Nachbarschaft angewiesen. Ab 22 Uhr ist nach dem Berliner Landes-Immissionsschutzgesetz Schluss mit lustig. Dann gilt Zimmerlautstärke, notfalls muss drinnen weitergefeiert werden – mit gedrosselter Lautstärke. Wer sich nicht daran hält, muss mit Sanktionen rechnen. Rufen Nachbarn die Polizei, kann diese nach der ersten Ermahnung den Fernseher oder Beamer mitnehmen. Außerdem können die Ordnungsbehörden ein Bußgeld verhängen, im Extremfall bis zu 50 000 Euro. Wer zur Miete wohnt, kann zudem noch Ärger mit dem Vermieter bekommen. Übermäßiger Partylärm ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter, nach der ersten Abmahnung fristlos zu kündigen, entschied das Amtsgericht Köln.

Lärm ist der Stressfaktor Nummer eins. Spielende Kinder, nächtliches Duschen, Hausmusik – all das führt regelmäßig zu Streit zwischen Mietern. Im Sommer, wenn Garten und Balkon locken, kommen weitere Probleme hinzu: Gartenpartys, Grillabende, aber auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden sind für die einen eine wohltuende Entspannung, andere fühlen sich bis aufs Äußerste genervt.

Nachtruhe. Dabei ist die Rechtslage klar: Zwischen zehn Uhr abends und sechs Uhr in der Früh ist nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz jeglicher Lärm verboten, der die Nachtruhe der Bürger stören kann. Auch an Sonn- und Feiertagen ist ruhestörender Lärm per Gesetz ausdrücklich untersagt. Weitere Ruhezeiten können per Hausordnung mietvertraglich festgelegt werden, oft gilt eine Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr.

Rasenmäher. Rasenmäher, -trimmer, Kantenschneider, Laubbläser, Vertikulierer und ähnlich lärmendes Gartengerät dürfen nach der Geräte- und Maschinenschutzlärmverordnung in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Werktags gilt das Betriebsverbot von 20 Uhr bis sieben Uhr.

Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen noch seltener angeworfen werden – ihr Betrieb ist auch werktags zwischen sieben und neun Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr untersagt, es sei denn, die Geräte und Maschinen sind mit bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet und gelten daher als lärmarm.

Grillen. Ein weiteres heißes Eisen: das Grillen. Ob und wie oft gegrillt werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Wenn keine Schäden verursacht und die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden, ist gegen das Grillen nichts einzuwenden, urteilte das grillfreundliche Amtsgericht Wedding. Das Landgericht Stuttgart hält eine Grilldauer von sechs Stunden im Jahr für geringfügig, das Amtsgericht Bonn erlaubt einen Grillabend pro Monat. Letztlich hängt die Frage, wie oft man grillen darf, von den Umständen ab: Wie weit sind die Wohnungen der Nachbarn entfernt? Dringt der Rauch in die Zimmer? Und: Haben Sie die Nachbarn eingeladen?

Mitfeiern. Vor Gericht zu ziehen, bringt in Nachbarschaftskonflikten wenig. Denn selbst wenn man gewinnt, hat man schnell wieder Streit über ein anderes Thema – eine unendliche Prozess- und Kostenlawine beginnt. Der bessere Weg: Sprechen Sie mit Ihren Nachbarn (siehe unten) . „Das Gefühl des Ausgeschlossenseins“ sei oft der wahre Grund für Konflikte, weiß der Chef des Berliner Mietervereins, Hartmann Vetter: „Bei Festen gilt – laden Sie Ihren Nachbarn ein.“

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