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Wirtschaft: Die häufigsten Pannen der Chefs

Viele Kündigungen leiden an Formfehlern. Kündigungen müssen immer schriftlich formuliert und eigenhändig unterschrieben werden.

Viele Kündigungen leiden an Formfehlern. Kündigungen müssen immer schriftlich formuliert und eigenhändig unterschrieben werden. Eine Kündigung per Fax oder EMail ist unwirksam. Hinzu kommt: Wer kündigt, muss dazu berechtigt sein. Bei juristischen Personen sind das der Vorstand oder die Geschäftsführer. Alle anderen müssen eine Vollmacht beilegen. Wichtige Ausnahme: Der Personalchef darf ebenfalls ohne Vollmacht kündigen.

FEHLER

Wird der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung gar nicht oder nur unzureichend informiert, ist die Kündigung unwirksam. Wer kündigt, braucht zudem einen Kündigungsgrund. Kann der Arbeitgeber den nicht liefern, zieht er vor Gericht den Kürzeren. Besonderen Kündigungsschutz genießen darüber hinaus Schwangere, junge Mütter, Eltern im Erziehungsurlaub, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende und Schwerbehinderte.

FRIST

Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft, gewährt Ihnen diese kostenlosen Rechtsschutz – auch vor Gericht. Ansonsten sollten Sie sich an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Fachanwalt wenden. Beim Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jeder seine Anwaltskosten selbst, erst vor dem Landesarbeitsgericht übernimmt der Verlierer auch die Kosten des gegnerischen Anwalts.hej

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