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ELTERN AUFGEPASST: Bis einer weint...

Ob beim Spielen, in der Schule oder im Verkehr – Kinder haften für Schäden oft genau wie Erwachsene. Wann ein Kind haften muss – und welche Versicherung schützt.

Die Kratzer im Autolack sind tief, der Fahrzeugbesitzer wird sauer. Ein paar Mal hatte er die Kinder aus der Nachbarschaft gebeten, mit ihrem Fahrradslalom um die parkenden Autos herum aufzuhören. Kurze Zeit später war ein neunjähriges Mädchen aus dem Gleichgewicht geraten und gegen den Wagen gedonnert. Dem Kind passierte nichts, an dem Auto aber entstand ein Schaden von ein paar hundert Euro.

Dafür muss die kleine Radfahrerin nun aufkommen – in voller Höhe. Denn Kinder können sich bereits ab dem siebten Geburtstag schadenersatzpflichtig machen. Trotzdem ging der Fall der Neunjährigen durch alle Instanzen. Für Unfälle im Straßenverkehr sieht das Bürgerliche Gesetzbuch nämlich eigentlich eine Ausnahme vor: Hier gilt die Haftung erst ab zehn Jahren.

Diese Regel ließ der Bundesgerichtshof aber im Fall der spielenden Kinder nicht gelten (Az.: VI ZR 365/03). Der Gesetzgeber habe nur berücksichtigen wollen, dass jüngere Kinder die „Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs“ nicht richtig einschätzen könnten. Da die Schnelligkeit von Autos bei dem Radslalom aber keine Rolle gespielt hatte, verurteilten die Richter das Mädchen zu fast 950 Euro Schadenersatz.

Für das Kind kann dies eine schwere Bürde sein, wie Katrin-Elena Schönberg, Richterin am Kammergericht Berlin, erklärt. „Wird ein Urteil rechtskräftig, verjährt der Anspruch erst nach 30 Jahren.“ Bis dahin kann sich ein hoher Schuldenberg auftürmen: „Die Schadenersatzsummen können schnell in die Hunderttausende gehen, besonders, wenn jemand verletzt wurde.“

Auch die Eltern müssen nicht immer für ihr Kind einspringen: Mutter oder Vater haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Deren Umfang hängt stark vom Einzelfall ab. „Entscheidend ist das Alter des Kindes, aber auch der Entwicklungsstand und sein Charakter“, erläutert Schönberg.

Eine Neunjährige müssen die Eltern in aller Regel nicht immer im Blick behalten. Anders sieht es bei kleineren Kindern aus. Das Feuer, das in einem anderen Fall ein Vierjähriger beim Spiel mit Streichhölzern auslöste, zog eine Ersatzpflicht seiner Eltern in Höhe von 6600 Euro nach sich (LG München, Az.: 4 O 4585/03). Der Beweis, dass die Streichhölzer in der Wohnung außerhalb der üblichen Reichweite des Kleinen lagen, konnten die Eltern nicht erbringen. Wäre der Junge schon einmal durch seine Vorliebe für Zündhölzer aufgefallen, etwa im Kindergarten, hätten die Eltern Feuerzeuge und Streichhölzer notfalls wegschließen müssen.

Auch die gute Erziehung gehört zur Aufsichtspflicht: Kinder sind „zu belehren und zu leiten“, heißt es gleich in mehreren Urteilen. Kickt etwa ein fünfjähriges Mädchen mit Vorliebe im Haus, müssen die Eltern sie nicht nur ermahnen, sondern auch aufpassen, dass sie ihren Ball nicht mitnimmt, wenn sie in der Nachbarwohnung zu Besuch ist.

Geht dort etwas zu Bruch, trifft die Nachbarn rechtlich gesehen keine Schuld, wie Johann-Friedrich von Stein, Fachanwalt für Versicherungsrecht, erklärt. „Wer einmal oder gelegentlich auf ein Kind aufpasst, übernimmt nicht die Aufsichtspflicht.“ Das gelte grundsätzlich auch für Angehörige wie die Großeltern.

Anders sieht es vor allem bei regelmäßiger Kinderbetreuung aus. „Hier wird die Aufsichtspflicht vertraglich übertragen. Das muss allerdings nicht schriftlich und nicht einmal ausdrücklich passieren“, sagt von Stein. In vielen Haftpflichtpolicen für Familien seien deshalb auch Babysitter und Tagesmütter mitversichert. Kinder, die in einer staatlich anerkannten Tageseinrichtung betreut werden, schützt zudem die gesetzliche Unfallversicherung. Seit zwei Jahren gilt das nach dem Sozialgesetzbuch auch für Tagesmütter. Dass viele Betreuer ihre eigene Haftung im Vertrag ausschließen, muss Eltern also nicht abschrecken.

Auch in der Schule greift die gesetzliche Unfallversicherung. Muss diese zum Beispiel zahlen, weil ein Schüler einen anderen verletzt hat, wird sie ihrerseits beim Übeltäter Regress nehmen. Solange dieser unter 18 Jahre alt ist, kann ihm eine weitere Schutzregel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugutekommen: Er haftet nur, wenn er „die zur Erkenntnis erforderliche Einsicht“ hatte. Es stellt sich also die Frage, ob er die Unfallfolgen voraussehen und die Gefahr richtig einschätzen konnte – dann etwa, wenn er mit einem Gummiband Papierkugeln auf Mitschüler abschießt.

Das Landgericht Trier hielt in so einem Fall einen 13-Jährigen für durchaus „einsichtsfähig“. Der Junge hatte vor Beginn der Schulstunde ein Mädchen schwer am Auge verletzt (Az.: 3 O 209/02). Der vorgeschriebene Haftungsausschluss unter Schülern spielt laut Urteil keine Rolle: Er solle nur verhindern, dass ein Schüler einen anderen vor den Kadi zieht. Gegenüber der Unfallversicherung haftet das Kind dagegen ohne jede Einschränkung.

Eva Kehr

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