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Erbrecht: Pflicht ist Pflicht

Wer enterbt wird, bekommt zumindest einen Pflichtteil. Die Koalition will den reformieren – am Freitag entscheidet der Bundesrat.

Kaum ein Bereich hat in der zu Ende gehenden Legislaturperiode so viele Reformen erlebt wie das Erbrecht. Erst wurde das Steuerrecht für Erbschaften und Schenkungen verändert (siehe Kasten), jetzt stehen weitere Neuerungen an. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will das Pflichtteilsrecht modernisieren und Angehörige, die Eltern oder Großeltern pflegen, besser stellen. Der Bundestag hat der Erbrechtsreform bereits zugestimmt, am Freitag ist der Bundesrat am Zuge. Gibt auch die Länderkammer grünes Licht, tritt das neue Gesetz am 1. Januar 2010 in Kraft.

WER BEKOMMT DEN PFLICHTTEIL?

Den Pflichtteil erhalten Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft), die der Erblasser per Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, daran ändert die geplante Reform nichts.

KANN MAN AUCH NOCH DEN PFLICHTTEIL VERLIEREN?

Ja, der Erblasser kann auch noch den Pflichtteil entziehen. Allerdings muss er dafür gute Gründe haben. Nach heutigem Recht kann einem Erben der Pflichtteil entzogen werden, wenn dieser dem Vererbenden nach dem Leben trachtet, ihn vorsätzlich körperlich misshandelt, sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig macht, ihm gegenüber die Unterhaltspflicht verletzt oder wenn er einen „ehrlosen und unsittlichen“ Lebenswandel gegen den Willen des Vererbenden führt. Mit diesen „alten Zöpfen“ räumt die Reform auf, freut sich Ulrich Schellenberg, Vorsitzender des Berliner Anwaltsvereins. Der „ehrlose“ und „unsittliche“ Lebenswandel spielt künftig keine Rolle mehr. Stattdessen soll der Entzug des Pflichtteils möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird, und es dem Vererbenden unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.

Der Entzug des Pflichtteils ist juristisch wie menschlich eine schwierige Gratwanderung. „Wir stärken die Testierfreiheit, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann“, betont Ministerin Zypries. Dennoch bleibe die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien erhalten. Grundsätzlich gilt: „Eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann schon von Verfassungs wegen nicht entzogen werden“, so Zypries.

WAS IST, WENN DER ERBE NICHT ZAHLEN KANN?

Wenn das Erbe im Wesentlichen aus einem Unternehmen oder aus einer Immobilie besteht und der Erbe darüber hinaus nicht sonderlich finanzkräftig ist, müsste er schlimmstenfalls die Firma oder das Haus verkaufen, um anderen ihren Pflichtteil auszuzahlen. Um das zu verhindern, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Stundung vor.

Bisher ist die Stundungsregelung aber nur dem Erben möglich, der auch seinerseits pflichtteilsberechtigt wäre. Mit der Reform soll die Stundung jedem Erben ermöglicht werden.

KANN MAN GESCHENKE ZURÜCKFORDERN?

Wer Anspruch auf den Pflichtteil hat, kann derzeit Schenkungen des Vererbenden an Dritte zurückfordern, wenn die Schenkung keine zehn Jahre zurückliegt. Dabei gilt das Alles-oder-nichts-Prinzip. Sind seit der Schenkung keine zehn Jahre verstrichen, kann man die Schenkung in voller Höhe vom Beschenkten zurückverlangen. Stirbt der Erblasser einen Tag nach der Frist, bleibt die Schenkung komplett unberücksichtigt.

Die Reform sieht ein allmähliches Abschmelzen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist vor. Stirbt der Vererbende im ersten Jahr nach der Schenkung, wird diese voll in die Berechnung einbezogen. Im zweiten Jahr sind es nur noch 9/10, nach neun Jahren wird die Schenkung nur noch zu einem Zehntel berücksichtigt. Für Ulrich Schellenberg, der in Berlin als Rechtsanwalt und Notar arbeitet, ist die geplante Abschmelzung der praktisch wichtigste Teil der Reform. „Statt zu überlegen, ob sich eine Schenkung noch lohnt, kann der Erblasser jetzt befreit handeln“, lobt Schellenberg.

Sein Tipp: Damit es später keine Unstimmigkeiten gibt, sollten sich die Beschenkten um einen Nachweis bemühen, wann die Schenkung stattgefunden hat. Das kann ein notarieller Vertrag sein, wenn etwa eine Immobilie übertragen worden ist, ein Kontoauszug, aus dem der Tag der Überweisung hervorgeht oder eine schriftliche Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem.

WIRD PFLEGE BELOHNT?

Neben den Änderungen des Pflichtteilsrechts geht es bei der Reform auch um die bessere Honorierung von Pflegeleistungen, die Angehörige für den Vererbenden erbracht haben. Das Problem: Trifft der Erblasser in seinem Testament keine Regelung, nach der der pflegende Angehörige für seine Pflegeleistung einen Ausgleich bekommen soll, geht dieser derzeit leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nach heutigem Recht nämlich nur für berufstätige Abkömmlinge, die auf berufliches Einkommen verzichten, um den Erblasser pflegen zu können.

Das soll sich ändern. Künftig sollen auch Hausfrauen und -männer einen Ausgleich für die Pflege erhalten. „Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht im Pflegeheim, sondern im häuslichen Umfeld versorgt“, sagt Ministerin Zypries, „dabei leisten Angehörige oft einen unschätzbar wichtigen Beitrag.“ Die Situation dieser Menschen soll durch das neue Gesetz verbessert werden, betont die SPD-Politikerin. Nicht durchsetzen konnte sich die Justizministerin dagegen mit dem Plan, auch die Höhe der Pflegeleistungen festzulegen. Stattdessen soll die Höhe des Ausgleichsanspruchs auch künftig nach „billigem Ermessen“ bestimmt werden. Dabei spielen viele Kriterien eine Rolle, darunter die Dauer und die Intensität der Pflege und die Höhe des Nachlasses. Praktisch funktioniert der Ausgleich so, dass der pflegende Sohn oder die Tochter vorab aus der Erbmasse bezahlt werden.

Beispiel: Die Tochter pflegt die Mutter, der Sohn kümmert sich nicht. Die Mutter stirbt und hinterlässt 100 000 Euro, die Pflegeleistungen der Tochter werden mit 10 000 Euro bewertet. Dieses Geld bekommt die Tochter vorab, die Erbmasse reduziert sich auf 90 000 Euro. Davon erhalten die Geschwister je 45 000 Euro. Unterm Strich bekommt die Tochter somit 55 000 Euro, der Sohn 45 000 Euro. Würde man die Pflege mit 20 000 Euro ansetzen, erhielte die Schwester 60 000 Euro, der Bruder 40 000 Euro.

WAS ÄNDERT SICH SONST NOCH?

Das neue Gesetz soll auch zu einer größeren Vereinheitlichung von Verjährungsvorschriften führen. Nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2001 gilt heute eine Regelverjährung von drei Jahren. Im Erb- und Familienrecht sind die Fristen dagegen bislang deutlich länger. Hier unterliegen viele Ansprüche einer 30-jährigen Verjährungsfrist.

Das neue Gesetz will die Ausnahmen verringern. Auch familien- und erbrechtliche Ansprüche sollen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren verjähren. Allerdings bleibt eine wichtige Ausnahme bestehen: „Familienrechtliche Ansprüche, die auf die Zukunft gerichtet sind, verjähren nicht“, betont ein Sprecher des Bundesjustizministeriums. Davon betroffen sind beispielsweise Unterhaltsansprüche von getrennt lebenden Ehegatten.

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