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Erbschaftsteuer

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Erbschaftsteuer: "Soll ich mein Haus jetzt noch verschenken?"

Telefonaktion Erbrecht und Erbschaftsteuer: Was sich ab dem 1. Januar 2009 ändert – und wer vorher zum Notar gehen sollte.

Vor wenigen Tagen hat der Bundestag die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer verabschiedet. Wenn an diesem Freitag auch der Bundesrat zustimmt, werden ab dem 1. Januar 2009 neue Regeln für das Vererben und Verschenken von Immobilien, Firmen und sonstigem Vermögen gelten. „Was bedeutet das für mich?“, haben viele Leser bei unserer Telefonaktion gefragt, „soll ich jetzt noch meine Immobilie übertragen?“ Lesen Sie, was die vier Experten des Berliner Anwaltsvereins, die Rechtsanwälte Thomas Noatsch, Stephan Rißmann, Johannes Schulte und Anwältin Christina Unterberger geantwortet haben.

Meine Nichte soll meine Eigentumswohnung bekommen. Soll ich ihr die Immobilie jetzt noch schenken oder ist es besser, wenn sie sie nach meinem Tod erbt? Außer meiner Wohnung besitze ich nicht viel.


Ihre Nichte würde eine Menge Steuern sparen, wenn Sie ihr die Wohnung jetzt noch schenken. Zwar wird ihr Freibetrag im nächsten Jahr wahrscheinlich von derzeit 10 000 auf 20 000 Euro steigen, doch zugleich wird der Steuersatz bereits ab dem ersten Euro darüber auf 30 Prozent klettern. Hinzu kommt, dass Immobilien zukünftig nach ihrem Verkaufswert besteuert werden sollen. Dieser liegt rund 40 Prozent über dem heute maßgeblichen steuerlichen Wert. Das alles spricht für eine Schenkung. Aber es gibt auch gute Gründe dagegen: Wenn Sie Ihr Heim verschenken, stehen Sie mittellos da. Was wollen Sie tun, wenn Sie zum Pflegefall werden? Geben Sie nicht alles weg, was Sie haben, nur damit Ihre Nichte Steuern sparen kann.

Mein Mann und ich besitzen ein Zweifamilienhaus mit einem Verkehrswert von rund 450 000 Euro. Unser leiblicher Sohn soll einmal 50 Prozent dieses Hauses erben, unsere beiden Nichten je 25 Prozent. Für wen fällt nach neuem Recht wie viel Erbschaftsteuer an?

Für Ihren Sohn, dessen Freibetrag bei insgesamt 500 000 Euro liegt, wird keine Erbschaftsteuer fällig, Bei Ihren Nichten ist das anders. Sie sollen ja einen Anteil am Haus im Wert von je 112 500 Euro erben. Der Freibetrag liegt bei 20 000 Euro. Für die Differenz wird also Erbschaftsteuer fällig. Diese beträgt in diesem Jahr rund 17 Prozent. Mit Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts erhöht sich der Prozentsatz auf 30 Prozent. Ihre Nichten haben auch keine Möglichkeit, die Begünstigung der Selbstnutzung zu bekommen. Diese gilt nur für Ehepartner und Kinder.

Bis wann muss ich meine Immobilie verschenkt haben, damit für mich noch das alte Steuerrecht gilt?


Der Kaufvertrag und die Grundbuchanträge müssen noch in diesem Jahr notariell beurkundet werden.

Sollen die neuen Freibeträge für die Erbschaftsteuer auch für Schenkungen gelten?


Ja, das läuft parallel.

Kann man die Freibeträge für Schenkungen auch weiterhin alle zehn Jahre nutzen?


Ja, auch daran soll sich nichts ändern.

Was passiert, wenn ich von meinen Eltern im nächsten Jahr ein Haus erbe und dieses nach zwei Jahren verkaufe? Muss ich dann Erbschaftsteuer zahlen? Auch wenn mein Freibetrag nicht ausgeschöpft ist?

Nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz entfällt dann rückwirkend die steuerliche Befreiung der Immobilie. Diese Formulierung im Gesetz spricht dafür, dass dann die Immobilie wie das andere geerbte Vermögen behandelt wird und der noch nicht ausgeschöpfte Freibetrag berücksichtigt werden kann. Andererseits spielt es keine Rolle, dass das Haus zwei Jahre selbst genutzt wurde. Das Haus fällt zu 100 Prozent in das Erbe und nicht zu 80 Prozent, wie man vielleicht wegen der zwei Jahre Selbstnutzung meinen könnte.

Was ist, wenn mein Mann stirbt und ich in unserem Haus bleibe, aber nach einigen Jahren ins Pflegeheim muss?

Nach dem derzeitigen Stand muss man in einem solchen Fall die Erbschaftsteuer nicht nachzahlen – auch nicht anteilig.

Ist ein Berliner Testament steuerlich sinnvoll?

Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmen gemeinsam einen Schlusserben, der nach dem Tod des letzten Ehepartners erbt. Das Problem: Bei größeren Erbschaften, die über die Freibeträge hinausgehen, kann zwei Mal Erbschaftsteuer anfallen – nach dem Tod des ersten Ehegatten und dann noch einmal nach dem Tod des zweiten Ehegatten für das gesamte Erbe. Außerdem können die Kinder ihre Freibeträge nach dem Tod des ersten Elternteils dann nicht geltend machen. Allerdings können die Eltern im Testament regeln, dass die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils Vermächtnisse bekommen, um ihre steuerlichen Freibeträge auszunutzen. Auch muss überlegt werden, ob die Kinder im Einvernehmen mit dem überlebenden Elternteil Pflichtteilsansprüche geltend machen, um die steuerlichen Freibeträge zu nutzen. Das muss aber sauber geregelt werden.

Wir haben ein Berliner Testament gemacht und unsere Tochter als Schlusserbin eingesetzt. Wir möchten aber nicht, dass sie nach dem Tod eines Elternteils ihren Pflichtteil fordert. Was können wir tun?

Sie können Ihrer Tochter anbieten, dass sie einen notariellen Pflichtteilsverzicht unterschreibt und Sie ihr als Gegenleistung garantieren, dass sie Schlusserbin bleibt. Sollte sich Ihre Tochter darauf nicht einlassen, können Sie in Ihr Berliner Testament eine Verwirkungsklausel aufnehmen: Danach erbt sie nur dann als Schluss erbin, wenn sie vorher ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht.

Meine Eltern haben ein Berliner Testament. Meine zwei Geschwister und ich sind als Schlusserben eingesetzt. Nachdem mein Vater gestorben ist, hat meine Mutter meinen beiden Geschwistern jeweils ein Haus geschenkt. Ich habe nichts bekommen. Ist so etwas erlaubt?

Ihre Mutter hatte das Recht, über die Immobilien zu verfügen, aber nicht so: Sie hätte die Häuser verkaufen dürfen, aber nicht verschenken. Etwas anderes gilt aber, wenn die Eltern ins Testament hineingeschrieben hätten, dass der Überlebende auch Schenkungen machen darf.

Wie erfährt das Finanzamt überhaupt von dem Vermögen des Verstorbenen?

Banken, Lebensversicherungen und sonstige Vermögensverwalter müssen dem Finanzamt melden, welches Vermögen der Erblasser bei ihnen hatte. Außerdem sind die Erben verpflichtet, die Erbschaft dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Was ändert sich beim Pflichtteil?


Das Bundesjustizministerium arbeitet derzeit an einer Reform des Pflichtteilsrechtes, die im nächsten Jahr in Kraft treten soll. Darin geht es unter anderem um die Anrechnung von Geschenken, die vor dem Tod gemacht worden sind. Bisher ist es so, dass Pflichtteilsberechtigte auch von Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vorgenommen hat, den Pflichtteil verlangen können. Das soll auch weiterhin möglich sein, allerdings abgestuft. Jedes Jahr soll der Wert der Schenkung um zehn Prozent abschmelzen. Nach einem Jahr kann also der Pflichtteilsberechtigte nur noch von 90 Prozent des Wertes des Geschenkes seinen Anteil verlangen, nach fünf Jahren nur noch von 50 Prozent und so weiter.

Unser Vater hat vier Kinder aus erster Ehe und einen Sohn aus zweiter Ehe. Dieser soll im Todesfall als Alleinerbe eingesetzt werden. Welchen Pflichtteilsanspruch haben wir, also die Kinder aus erster Ehe?

Der Pflichtteil ist immer halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil. Stirbt der Vater zuerst, beträgt der gesetzliche Erbanteil der Kinder je ein Zehntel und der der Ehefrau die Hälfte. Der Pflichtteil eines jeden Kindes beträgt also ein Zwanzigstel. Stirbt der Vater zuletzt, würden die Kinder Erben zu je einem Fünftel. Der Pflichtteil beträgt dann je ein Zehntel. Sie haben als Pflichtteilsberechtigte ein Auskunftsrecht. Dabei wird der Erbe angeschrieben und dann dazu verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dort ist dann zum Beispiel auch festzuhalten, welche Zuwendungen es bereits vorher gegeben hat, von denen Sie unter Umständen gar nichts wissen.

Ich habe mehrere Häuser und möchte meiner Tochter eines davon schenken. Da sie manchmal risikoreiche Geschäfte betreibt, würde ich mich gerne absichern, was kann ich tun?

Sie müssen sich ein Rückforderungsrecht vorbehalten, zum Beispiel für den Fall einer Insolvenz oder dass ihre Tochter vor Ihnen verstirbt.

Unser Vater ist vor zwei Jahren verstorben. Zu meiner Mutter und meiner Schwester habe ich nicht das allerbeste Verhältnis. Meine Mutter hat zwei Häuser. Eines davon hat sie bereits an meine Schwester übertragen, die in beiden Häusern die Hausverwaltung übernommen hat. Nun bin ich etwas misstrauisch und fühle mich ausgebootet. Was kann ich tun?

Solange ihre Mutter noch lebt, sollten Sie versuchen, eine gemeinsame Regelung zu finden. Setzen Sie sich an einen Tisch und versuchen Sie mit Hilfe eines Anwaltes, die Erbfolge einvernehmlich zu lösen. Wenn eine gemeinsame Regelung nicht möglich ist, müssen Sie bis zum Tode Ihrer Mutter warten. Eventuell können Sie verlangen, dass das geschenkte Grundstück zur Hälfte auf Sie übertragen wird, denkbar sind auch Pflichtteilsrechte. Es kommt bei Ihnen sehr auf den Inhalt des Testamentes an.

Ich lebe zusammen mit meinem Mann in einem Zweifamilienhaus. Das Haus gehört uns beiden zu 50 Prozent. Wir haben zudem zwei Wohnungen, in Bayern und an der See. Diese werden von unseren Töchtern, Freunden und Verwandten genutzt. Gilt die neue Steuerbefreiung nur für das selbst genutzte Haus oder auch für die beiden Wohnungen?


Maßgeblich ist, wo der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse ist. Nur dieses Haus fällt unter die Steuerbefreiung. Die beiden Wohnungen in Bayern und an der See fallen also nicht darunter.

Ich bin seit 30 Jahren mit meinem Mann verheiratet, auch wenn wir nicht mehr zusammenleben. In einem Ehevertrag haben wir Gütertrennung vereinbart. Was für Ansprüche habe ich im Verhältnis zu der neuen Lebensgefährtin meines Mannes, wenn er stirbt? Könnte ich leer ausgehen?

Als Ehepartner sind Sie Alleinerbe, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind und auch die Eltern und Großeltern Ihres Mannes schon verstorben sind und Ihr Mann auch keine Geschwister sowie Nichten und Neffen mehr hat. Selbst wenn Ihr Mann in einem Testament seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzt, haben Sie dann noch einen Pflichtteil von 50 Prozent.

Fragen und Antworten wurden bearbeitet von Heike Jahberg und Thomas Reckermann

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