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Fluggastrechte: Flieger zu spät, Koffer weg, Geld zurück

Seit Mitte Juli hat sich die Rechtssicherheit für Flugreisende innerhalb Europas erheblich verbessert. Denn einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge können Passagiere, die Schadenersatz von den Airlines einklagen wollen, dies nun am Abflug- oder Ankunftsort tun.

Bisher war ungeklärt, wo eine Klage eingereicht werden muss, viele Reisende hinderte das daran, ihre Rechte durchzusetzen. Bedingung für den verbraucherfreundlichen Gerichtsort ist aber, dass sich entweder Start- oder Zielflughafen innerhalb der EU befinden. Für Flüge jenseits der EU-Grenzen gibt es weiter keine einheitliche Regelung.

An den grundsätzlichen Regeln für eine Entschädigung der Fluggäste änderten die Brüsseler Richter jedoch nichts. Nach wie vor gilt: Wenn Flüge gestrichen, annulliert oder überbucht werden, haben Passagiere Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Bei Flügen bis zu 1500 Kilometer bekommen Passagiere ab einer Verspätung von fünf Stunden 250 Euro erstattet, bei 1500 bis 3500 Kilometern sind es 400 Euro. Ab einer Flugweite von 3500 Kilometern kann der Reisende den Maximalbetrag von 600 Euro einfordern. Fluggesellschaften müssen nur dann nicht zahlen, wenn sie belegen können, dass sie für den entstandenen Schaden nicht verantwortlich sind. Die sogenannte „höhere Gewalt“ gilt aber nur bei heftigen Wetterkapriolen und bei Terroranschlägen, nicht aber bei jedem technischen Defekt. Berufen sich Airlines auf solche Sonderfälle, sollten Kunden auf Vorlage plausibler Beweise pochen. Fluggesellschaften müssen gegebenenfalls vor Gericht nachweisen, dass sie keinen Ersatzflieger stellen konnten. Von einem Flug zurücktreten und Schadensersatz verlangen können Passagiere auch, wenn die Airline kurzfristig den Abflug- oder Ankunftsort ändert. Denn grundsätzlich sind Reiseveranstalter nicht dazu berechtigt, einseitig die Rahmenbedingungen einer Reise zu ändern. Besonders ärgerlich ist es für Reisende, wenn nach der Landung am Gepäckband der eigene Koffer nicht mehr auftaucht. Für den entstandenen Schaden können die Fluggäste bis zu 1200 Euro Schadenersatz erhalten. Dazu müssen die Betroffenen allerdings belegen können, was sich in dem verschwundenen Gepäckstück befand. Verbraucherschützer empfehlen daher: Rechnungen aufbewahren, vor der Reise den Kofferinhalt fotografieren, eventuell vor Zeugen packen.

Wichtig ist immer der Zeitpunkt der Reklamation: Grundsätzlich sollte sofort bei der betroffenen Fluglinie Alarm geschlagen werden. Zeigen sich Airlines uneinsichtig, können sich Passagiere an die Schlichtungsstelle Mobilität wenden. Diese Stelle vermittelt bei Konflikten zwischen Kunden und Airlines. api

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