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Gesundheitswesen: Beim Sterben helfen

Die Grenze ist schmal: Wo endet der straflose Selbstmord, wo beginnt die verbotene Sterbehilfe? Die Politik sucht nach Lösungen. Ein kurzer Abriss über die aktuelle Situation.

Der Vorfall liegt bereits einige Wochen zurück, doch bis heute weiß die Politik nicht, wie sie reagieren soll. Ende Juni hatte sich die Rentnerin Bettina Schardt umgebracht – mit Hilfe einer Tötungsmaschine, die der frühere Hamburger Justizsenator Roger Kusch entwickelt hat. Die Empörung war groß. So groß, dass fünf Unionsländer umgehend einen Gesetzentwurf vorlegten, in dem sie die gewerbliche und organisierte Sterbehilfe unter Strafe stellen wollten. Doch im Bundesrat konnte sich die harte Linie Anfang Juli nicht durchsetzen. Eines ist klar: Das Thema wird die Politik nach der Sommerpause sicherlich weiter beschäftigen. Wie ist der aktuelle Stand?

Selbstmord ist erlaubt, Sterbehilfe verboten. Wo verläuft die Grenze?

Eindeutig verboten ist Sterbehilfe nur, wenn es sich dabei um eine sogenannte "Tötung auf Verlangen“ handelt. Diese aktive Sterbehilfe wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Allerdings gibt es auch Formen der Sterbehilfe, die teilweise erlaubt sind beziehungsweise im juristischen Graubereich liegen. Dazu gehört der Abbruch lebenserhaltender und -verlängernder Maßnahmen, also etwa die Beendigung künstlicher Beatmung (passive Sterbehilfe). Dies ist zulässig, sofern sich der Patient im Endstadium einer unheilbaren Krankheit oder bereits im Sterben befindet. Allerdings muss der Behandlungsstopp dem zuvor erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen. Erlaubt ist in diesem Fall auch eine weitere Variante: die Gabe starker Schmerzmittel, die unter Umständen auch zu einem schnelleren Tod führen können. Hier spricht man dann von indirekter Sterbehilfe.

Muss ich ins Ausland fahren, um Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen?

Tatsächlich gibt es in den Niederlanden, in Belgien und in der Schweiz liberalere Regelungen. In Holland und Belgien ist aktive Sterbehilfe zwar verboten, aber nicht strafbar, wenn sie vom Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wird. Unheilbar Kranke können dort folglich ihren Arzt bitten, sie zu töten. Voraussetzung ist nur, dass ein zweiter Arzt zu Rate gezogen wird, der Patient sich in der Endphase seines Lebens oder in einer aussichtslosen Notlage befindet und er wiederholt und nachdrücklich den Wunsch geäußert hat zu sterben. Und in der Schweiz darf jeder beim Suizid zumindest assistieren, die Beihilfe gilt als „Freundestat“. Bedingung ist allerdings, dass der Begleiter keine selbstsüchtigen Motive hat. Auf dieser Rechtsgrundlage basiert die Freitodhilfe der Schweizer Sterbehilfeorganisationen Dignitas und Exit, denn ihre Sterbehelfer arbeiten ehrenamtlich. Wegen des zunehmenden "Sterbetourismus“ erwägen die Schweizer nun aber, die Inanspruchnahme von Suizidbeihilfe nur noch Landsleuten zu erlauben. Auch in Deutschland gibt es bisher kein Gesetz, das die bloße Beihilfe zur Selbsttötung klar unter Strafe stellt. Zu belangen wären Suizidhelfer allenfalls über das Ersatzkonstrukt der unterlassenen Hilfeleistung. Um eine Klärung herbeizuführen, plant der deutsche Ableger der Schweizer Sterbehelferorganisation Dignitas deshalb einen juristischen „Präzedenzfall“.

Wie kann ich sicherstellen, dass ich nicht gegen meinen Willen lebensverlängernde Maßnahmen bekomme, etwa im Krankenhaus?

Möglich ist das mit einer sogenannten Patientenverfügung. Darin steht dann, wie man im Falle eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung behandelt werden möchte und wie nicht. Formulare dafür gibt es bei zahlreichen sozialen und kirchlichen Organisationen. Textbausteine und Informationen bietet auch das Justizministerium (www. bmj.bund.de). Wer sich auf solche Details nicht festlegen möchte, kann auch bloß eine Vertrauensperson benennen, die für ihn entscheidet.

Wie macht man eine Patientenverfügung? Muss man zum Anwalt?

Formal reicht es, die Verfügung mit Datum und Unterschrift zu versehen. Allerdings sollte das Schriftstück im Notfall leicht auffindbar sein und um Zweifel über mögliche spätere Willensänderungen gar nicht erst aufkommen zu lassen, auch möglichst aktuell sein. Und es sollte klar formuliert sein und auf einen gewissen medizinischen Kenntnisstand schließen lassen. Wer nur pauschal formuliert, dass er „nicht an Schläuchen hängen“ oder nicht künstlich ernährt werden möchte, riskiert, im Ernstfall nicht ernst genommen zu werden. Nach einem Unfall können Beatmungsschlauch oder Katheter schließlich auch lebensrettend sein, und das Verhungern oder Verdursten bei vollem Bewusstsein ist überaus qualvoll. Außerdem entwickeln sich die Möglichkeiten moderner Medizin in rasantem Tempo. Deshalb ist es ratsam, sich vor der Abfassung einer Patientenverfügung medizinisch beraten zu lassen. Nützlich ist es auch, das Dokument durch Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zu ergänzen. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson ermächtigt, die Patientenverfügung gegenüber den Ärzten durchzusetzen. Und via Betreuungsverfügung darf die Person des Vertrauens auch alle nichtmedizinischen Angelegenheiten regeln – von der Wohnungsauflösung bis zur Kontoverwaltung.

Ist die Patientenverfügung für Ärzte, Pfleger und Angehörige bindend?

Letzteres ist heftig umstritten – weshalb die Justizministerin und zahlreiche Bundestagsabgeordnete inzwischen auch gesetzlichen Klärungsbedarf sehen. Die beiden ungeklärten Kernfragen lauten: Darf ein irgendwann einmal geäußerter Wille eins zu eins mit dem aktuellen Willen gleichgesetzt werden? Und: Muss ein Arzt einen Patienten wegen dessen Verfügung sterben lassen, auch wenn er ihm das Leben retten könnte? Der Bundesgerichtshof jedenfalls hat die Patientenautonomie diesbezüglich klar beschränkt. Für einen Behandlungsstopp sei „kein Raum“, urteilten die Richter, „wenn das Grundleiden des Betroffenen noch keinen irreversibel tödlichen Verlauf angenommen hat“. Nach einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2005 muss ein Vormundschaftsgericht einbezogen werden, wenn Arzt und Vertrauensperson den mutmaßlichen Willen des Patienten unterschiedlich einschätzen. Andererseits beharren die Gerichte aber auch auf der Achtung des Patientenwillens. Mediziner, die sich nicht daran halten, können wegen Körperverletzung belangt werden.

Darf mir mein Arzt Medikamente verabreichen, die tödlich wirken können?

Werden Medikamente verabreicht, um starke Schmerzen zu stillen und nicht um das Leben vorsätzlich zu verkürzen, werten Juristen dies als straflose Hilfe im Sterbeprozess. Ein Beispiel ist die Gabe hoher Morphiumdosen an Krebskranke im Endstadium. Dies ist üblich in vielen Krankenhäusern. Und dabei wird auch in Kauf genommen, dass sich durch das Morphium das Sterben beschleunigt. Ebenso verbreitet ist die Gabe starker, bewusstseinstrübender Beruhigungsmittel an Sterbende (terminale Sedierung). Ärzte, die sich wegen der Gefahr einer Lebensverkürzung weigern, notwendige Schmerzmittel einzusetzen, können sich sogar der Körperverletzung oder der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen. Erfolgt die Gabe von Medikamenten jedoch gezielt, um einem Menschen das Leben zu verkürzen, handelt es sich um aktive Sterbehilfe – und die ist hierzulande verboten.

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