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Wirtschaft: Keine Verlängerung um jeden Preis

Mit einer Patientenverfügung kann man dem Arzt Vorgaben machen. Aber vieles ist noch unsicher

Bewusstlos in einem Klinikbett auf den Tod warten, künstlich ernährt über eine Magensonde – für viele Menschen ist das eine Horrorvorstellung, mit der sie sich nicht gern auseinander setzen. Wer vermeiden möchte, dass die Ärzte den Tod mit allen medizinischen Mitteln hinauszögern, der sollte aber schon möglichst früh vorsorgen. Patientenverfügungen können helfen, auch wenn sie nicht für alle Situationen eine wirklich sichere Entscheidung garantieren.

„Eine Patientenverfügung ist grundsätzlich als Anweisung für den Arzt gedacht, was der Patient in bestimmten Situationen, in denen er nicht mehr selbst entscheiden kann, will oder was er nicht will“, sagt Petra Vetter, Medizinrechtlerin aus Stuttgart. Dabei geht es um Fälle, in denen der Patient seinen Willen dauerhaft nicht mehr äußern kann, also zum Beispiel nach einem schweren Unfall oder bei einer weit fortgeschrittenen Schädigung des Gehirns durch eine Demenzerkrankung.

„Man sollte sich genau überlegen, für welche Situationen man vorsorgen möchte“, rät Dörte Elß, Patientenberaterin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Denn je genauer man beschreibt, für welche Situationen die Patientenverfügung gelten soll und was der Arzt in diesen Fällen tun soll, umso besser lässt sich klären, was der Wunsch des Patienten ist. „Der Arzt muss sich an den in der Patientenverfügung konkret erklärten Willen des Patienten halten“, betont Anwältin Vetter und verweist dabei auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. „Wenn der Arzt gegen diesen Willen des Patienten handelt, gilt das als Körperverletzung“, erklärt sie.

Schwierig wird es allerdings, wenn die Patientenverfügung Lücken aufweist oder eine Situation eingetreten ist, die in der Patientenverfügung nicht beschrieben wurde. Dann müssen die behandelnden Ärzte gemeinsam mit einem bevollmächtigten Angehörigen des Patienten oder einem vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer den so genannten mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. „Die Verfügung ist dabei immer noch wichtig“, erklärt Vetter, „sie dient als Auslegungshilfe.“ Dennoch kommt es an diesem Punkt erfahrungsgemäß häufig zu Problemen, wenn Arzt und Vertreter des Patienten unterschiedlicher Meinung sind. Können sie sich nicht einigen, müssen sie das Vormundschaftsgericht anrufen, das dann entscheidet.

Weitere Unsicherheiten gibt es bei der Frage, wann eine Patientenverfügung überhaupt wirksam wird. Laut BGH gilt die Verfügung, wenn die Krankheit des Patienten „einen irreversiblen tödlichen Verlauf“ angenommen hat, wenn also der Sterbeprozess begonnen hat. „Wann dieser Punkt ist, das legt der Arzt fest“, sagt Verbraucherschützerin Elß. Nach Meinung von Anwältin Vetter gibt es dagegen keine Reichweitenbeschränkungen der Patientenverfügung, das heißt, sie gälte auch für den Komafall. Das sieht man auch im Bundesjustizministerium so. „In der Praxis gibt es da allerdings viele Unsicherheiten“, sagt Ministeriumssprecherin Christiane Wirtz. „Deshalb brauchen wir dringend eine gesetzliche Regelung.“

Bereits im vergangenen Jahr hatte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) mit einem Gesetzentwurf versucht, die Bedeutung der Patientenverfügung zu stärken. Der Entwurf scheiterte, auch weil er vorsah, die Gültigkeit der Verfügung auf solche Situationen auszuweiten, die nicht zwangsläufig zum Tode führen – also zum Beispiel auf Komapatienten oder Demenzkranke. Im Bundesjustizministerium rechnet man allerdings mit einem neuen Anlauf.

Auch Patientenberaterin Elß wünscht sich dringend ein Gesetz. Trotz der Unsicherheit über den Geltungsbereich rät sie, in der Patientenverfügung vorsichtshalber alle Situationen zu beschreiben, in denen man keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr wünscht. Dabei sollte man sich am besten beraten lassen – vom Hausarzt, Wohlfahrtsverbänden oder bei der Patientenberatung der Verbraucherzentralen. Experten raten davon ab, vorgefertigte Formulare, die im Internet kursieren, einfach zu übernehmen. „Im Zweifel sind sie aber immer noch besser als gar nichts“, meint Anwältin Vetter.

Zwar kann eine Patientenverfügung auch mündlich abgegeben werden, die Experten empfehlen jedoch übereinstimmend die schriftliche Variante. Das Dokument sollte alle ein bis zwei Jahre erneuert und möglichst so aufbewahrt werden, das es im Notfall auch den Arzt erreicht.

Stefan Kaiser

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