zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Lassen Sie die Muskeln spielen!

Viele Standardverträge mit Fitness-Studios enthalten unzulässige Klauseln. Wir nennen Ihnen die häufigsten Fallen

Der Speck muss weg. Mit diesem Vorsatz sind viele Menschen in das neue Jahr gestartet. Was liegt da näher, als sich in einem Fitness-Studio anzumelden? Doch Vorsicht! Wer sich länger an eine Muckibude oder einen Wellness-Tempel binden will, sollte die Vertragsbedingungen genau studieren – damit später nicht das Kleingedruckte die Schweißperlen auf die Stirn treibt.

„Verträge mit Fitness-Studios sind in der Verbraucherberatung ein Dauerbrenner“, berichtet Rüdiger Strichau, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Berlin. Deshalb rät der Experte, sich Zeit zu nehmen und mehrere Studios zu vergleichen (siehe Kasten) . Weder eindringliche Überredungsversuche, noch Sonderaktionen – wie sie zu Jahresbeginn beinahe jedes Studio anbietet – sollten zu einer schnellen Unterschrift verleiten.

Widerrufsrecht. Eine vorschnelle Unterschrift könnte man bitter bereuen. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt nur bei so genannten Haustürgeschäften. Ein Vertrag mit einem Fitness-Studio wird aber üblicherweise im Studio unterschrieben. Kommt die Mitgliedschaft jedoch online oder an einem Straßenstand zustande, kann widerrufen werden. Allerdings räumen einige Studios – wie etwa Marktführer Fitness Company – ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht ein. Die Mitgliedschaft endet dann nach dem ersten Monat. Allerdings fallen bis dahin bereits einige Gebühren an.

Mitgliedsdauer. Wie seriös ein Angebot ist, erkennt man oft an der angebotenen Mitgliedsdauer. Eine Bindung länger als zwei Jahre ist gesetzlich nicht zulässig. In Bezug auf Trainingserfolg und Planbarkeit empfehlen Experten eine Laufzeit von zwölf Monaten.

Verlängerung. Zu Zwist führt oft die stillschweigende Verlängerung der Vertragslaufzeit. Die äußerste, gesetzlich zulässige Verlängerungszeit beträgt ein Jahr. Die meisten Verträge lauten „bis auf weiteres“. Das heißt, der Vertrag läuft solange zu den geschlossenen Bedingungen weiter, bis schriftlich gekündigt wird.

Kündigungsfrist . Augen auf auch bei der Kündigungsfrist. Maximal darf diese drei Monate betragen und darf auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass nur zum Quartalsende gekündigt werden darf. Üblich sind in der Branche inzwischen auch kurze Fristen von einem Monat. „Sieht der Vertrag eine längere Frist vor, streichen Sie diese bei Vertragsunterzeichnung“, empfiehlt Berater Strichau. Im harten Konkurrenzkampf der Studios seien viele Studioleiter über jeden Neukunden froh.

Mahnkosten. Wer keine Bankeinzugsermächtigung erteilen möchte, sollte einen Blick auf die Höhe der Mahn- und Mehrkosten werfen. Ein pauschal höherer Mitgliedsbeitrag und Mahngebühren von mehr als 2,50 Euro seien unseriös, sagen Verbraucherschützer.

Haftungsausschluss. Achten Sie auch auf Haftungsausschluss-Klauseln. Zwar ist ein genereller Haftungsausschluss („Eine Haftung für Sach- und Personenschäden wird grundsätzlich nicht übernommen“) unzulässig. Doch im Falle eines Falles sind Sie in der Beweispflicht. Wer zum Beispiel in der Dusche ausrutscht und sich dabei ein Bein bricht, muss nachweisen, dass dies nicht aus Übermut passiert ist. Oder: Wird Ihr Spind aufgebrochen und Geld gestohlen, müssen Sie belegen, dass Ihre Angaben stimmen. Grundsätzlich sollte man deshalb darauf achten, dass das Studio über eine Haftpflichtversicherung verfügt, empfiehlt Christian Kotz, Anwalt für Zivilrecht aus Siegen und versiert in Rechtsstreitigkeiten zwischen Fitness-Studios und ihren Mitgliedern.

Fristlose Kündigung. Eine fristlose Kündigung kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Die Klausel „Krankheiten, Wohnungswechsel u.ä. entbinden den Teilnehmer nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag“ wurde vom Landgericht Frankfurt am Main bereits 1992 für unwirksam erklärt. Taucht eine solche Formulierung im Kleingedruckten auf, sollten Sie sich nach einem alternativen Studio umschauen, rät Kotz. Wann und inwiefern Krankheit oder Umzug jedoch zu einer fristlosen Kündigung führen können, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich hat das Mitglied die Beweispflicht und muss einen Umzug mit einem Bescheid vom Einwohnermeldeamt oder eine Krankheit mit einen ärztlichen Attest belegen. Dabei kann der Betreiber aber kein Attest von einem bestimmten Arzt oder einem Amtsarzt verlangen. Auch kann er Sie nicht dazu zwingen, die Krankheit zu nennen. Das widerspreche dem Daten- und Persönlichkeitsschutz.

Getränke. Lesen Sie Schwarze Bretter! Neben dem Kleingedruckten verraten sie einiges über die Atmosphäre. So ist zum Beispiel der Hinweis, dass keine eigenen Getränke mitgebracht werden dürfen, nicht erlaubt. Oder: Wird eine Sommerpause angekündigt, fragen Sie nach. In solchen Pausen dürfen die Studios keine Beiträge erheben.

Zum Abschluss noch ein Tipp: Freundlichkeit gegenüber dem Studioleiter kann sich auszahlen. Denn diesem obliegt bei den großen Ketten die Entscheidung. „Schildern Sie ruhig und sachlich Ihre Lage. Erklären Sie genau, warum Sie etwa die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben“, rät Berater Strichau. Denn ein Rechtsstreit kann lang und teuer werden. Viele Punkte sind gerichtlich noch nicht geklärt. Und Ihre Energie sollten Sie sich doch lieber für den Sport aufsparen.

Tanja Kewes

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false