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Patientenverfügungen: Der letzte Wunsch

Ab September gilt ein neues Gesetz – der Wille des Betroffenen ist bindend.

Will man weiterleben, wenn man gelähmt ist, nur die Augenlider bewegen kann, an einer Beatmungsmaschine hängt oder nur noch über eine Magensonde ernährt werden kann? Im hohen Alter, nach schweren Unfällen oder unheilbaren Krankheiten verlässt einige Patienten der Lebensmut. Wer lebensverlängernde Maßnahmen dann ablehnt, sollte das in einer Patientenverfügung festhalten – ab 1. September tritt dazu ein neues Gesetz in Kraft. Demnach haben Patientenverfügungen in Zukunft in jedem Fall Vorrang vor Gewissensentscheidungen von Ärzten und Angehörigen. Doch beim Aufsetzen einer solchen Verfügung gibt es einiges zu beachten.

Was regeln Patientenverfügungen?

In einer Patientenverfügung – also einer Willenserklärung für den Fall, dass man selbst einwilligungsunfähig ist – werden Ärzte und Pfleger angewiesen, welche Behandlung sie vornehmen oder unterlassen sollen. Dies gilt für Fälle, in denen man nicht mehr persönlich gefragt werden kann – etwa im Wachkoma, bei Demenz oder schwerem Alzheimer. Aber für dieses Dokument gibt es bisher keine einheitlichen Vorlagen. Experten raten deshalb zu einer umfassenden Beratung. Denn oft haben Gesunde keine Vorstellung davon, wie sie sich fühlen werden, wenn sie todkrank sind. Schließlich heißt es nach plötzlichen Katastrophen manchmal zu Recht: „Er ist nicht mehr derselbe wie vor dem Unfall.“ Kritiker sehen in vielen Patientenverfügungen eine Erlaubnis zur „tödlichen Unterlassung“. In Zeiten leerer Kassen fühlten sich Alte unter Druck gesetzt, möglichst wenig Kosten zu verursachen. Oder sie wollen aus Angst vor schlechter Pflege lieber früher sterben, als medizinisch notwendig ist. Regelmäßig sollte man überprüfen, ob die in der Verfügung getroffenen Aussagen noch den persönlichen Gegebenheiten entsprechen – denn der Arzt muss sich an den verschriftlichten Wunsch halten.

Was ist mit dem Willen der Familie?

Rechtlich gesehen spielt der Wunsch der Familie bei volljährigen Angehörigen keine Rolle. Es sei denn, der Betroffene hat eine Vorsorgevollmacht ausgestellt oder einen gerichtlich bestellten Betreuer (siehe Artikel rechts). Am besten werden Verfügung und Vollmacht zusammen ausgestellt. Der Autor der beiden Dokumente sollte in der Vollmacht die Person des Vertrauens anweisen, im Falles eines Einsatzes so zu handeln, wie er es sich selbst (in seiner Patientenverfügung) wünscht.

Wie sollte eine Verfügung formuliert sein?

Das Ankreuzen der bei vielen Verbänden erhältlichen Vordrucke ist selten ausreichend, individuelle Wünsche sollten in einem Schreiben dargelegt werden. In vielen Fällen gibt es Streit über die Auslegung des Geschriebenen, weil der Patientenwille unklar formuliert ist. Eine Willenserklärung, die regelt, dass nach einem Schlaganfall keine künstliche Ernährung gewünscht ist, hat keine bindende Wirkung, wenn der Betroffene an Demenz erkrankt ist. Eine Verfügung ist umso wirksamer, je genauer sie den Fall trifft, über den entschieden werden soll. Sie muss aber auch offen genug sein, um die Vielzahl möglicher Erkrankungen abzudecken. Der Texte sollte also möglichst eindeutig und umfassend sein, denn kein Arzt weiß, was „angemessene Möglichkeiten“ oder „erträgliches Leben“ aus Sicht eines Patienten genau bedeuten sollen.

Wie lange gelten Patientenverfügungen?

Der Autor sollte in einer Patientenverfügung ausdrücklich festhalten, dass diese auch ohne weitere Bestätigung in Zukunft zeitlich unbegrenzt Wirkung haben soll. Wenn man dies allerdings nicht will, kann man auch ausdrücklich erklären, dass die Patientenverfügung beispielsweise nur für die nächsten zehn Jahre Bestand hat. Eine Patientenverfügung kann vom Verfasser jederzeit – auch mündlich – aufgehoben werden.

Müssen Patientenverfügungen alle zwei Jahre neu unterschrieben werden?

Die Frage war lange umstritten. Nun ist klar: Eine Patientenverfügung hat keine zeitliche Begrenzung, sie muss nicht regelmäßig bestätigt werden. Ein Teil der Experten rät sogar dazu, auf eine Bestätigung zu verzichten. Wer als Studentin eine Patientenverfügung erstellt, sie regelmäßig neu unterschreibt, dies aber nach zehn, 15 Jahren vergisst und dann mit 50 Jahren nach einem Unfall im Wachkoma liegt, bringt Mediziner und Angehörige dann in Erklärungsnot: Nun steht nämlich die Frage im Raum, ob aus der in den letzten Jahren fehlenden schriftlichen Bestätigung zu schlussfolgern ist, dass der in der Patientenverfügung formulierte Wille keine Gültigkeit mehr hat.

Sind alte Patientenverfügungen ab diesem September noch gültig?

Rund neun Millionen Bundesbürger haben bisher eine Patientenverfügung hinterlegt. Die alten Verfügungen sind weiterhin gültig. Trotzdem sollte man das neue Gesetz – schließlich geht es ums eigene Sterben – zum Anlass nehmen, diese Patientenverfügungen zu überprüfen.

Wer hilft bei Patientenverfügungen?

Neben Ärzten, Angehörigen und Anwälten sollten auch die Experten der Wohlfahrtsverbände gefragt werden. Das Gesetz schreibt keine verbindliche vorherige ärztliche Beratung vor. Empfohlen wird, Angehörigen und Ärzten grundsätzlich den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung mitzuteilen. Ein Beratungsgespräch zur Abfassung einer Patientenverfügung kann den Patienten nach Angaben des Ärzteverbandes Virchow-Bund bis zu 235 Euro kosten. Viele Krankenkassen vergüten diese Beratung derzeit nicht. Wohlfahrtsverbände wie die Caritas beraten in der Regel kostenlos.

Ratschläge und Formulierungshilfen gibt das Bundesjustizministerium im Internet: www.bmj.de/Ratgeber/Patientenverfuegung_oe.html. Auch der Humanistische Verband in Berlin (Telefon 030/61 39 04 11 oder www.patientenverfuegung.de), die Hospiz-Stiftung (030/28 444 840) oder die Caritas (030/666 33 990) helfen.

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