zum Hauptinhalt

Recht & Steuern: Wer sich nicht traut, muss zahlen

Für Erben gelten seit dem 1. Januar neue Freibeträge. Kinder und Ehepartner zahlen weniger Steuern, unverheiratete Partner sind weiter im Nachteil

Des einen Leid, des anderen Freud. Das lässt sich mit Fug und Recht auch über das neue Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz sagen, das am ersten Januar 2009 in Kraft getreten ist. Auf der Gewinnerseite stehen Kinder und Ehegatten und Erben von Betriebsvermögen, alle anderen verlieren.

„Ehepartner haben jetzt einen Freibetrag von 500 000 Euro, bei Kindern liegt er bei 400 000 Euro, je Elternteil wohlgemerkt“, erläutert der Berliner Steuerberater Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg. Das sind erhebliche Steigerungen, denn nach altem Recht lagen die Freibeträge zum Beispiel bei Kindern um fast die Hälfte unter der neuen Grenze. Auch unverheiratete Lebenspartner profitieren von der neuen Rechtslage, für sie gilt ebenfalls ein Freibetrag von 500 000 Euro.

Sollte jedoch ein eingetragener Lebenspartner mehr als diese Summe vererben, schlägt der Fiskus zu. Der Überlebende fällt nämlich dann in die Steuerklasse III, während ein Ehegatte zur Steuerklasse I zählt. Wer also in der glücklichen Lage ist, eine Million Euro zu erben, zahlt als Ehepartner für die restlichen 500 000 einen Steuersatz von 15 Prozent, während ein eingetragener Partner mit einem Steuersatz von dreißig Prozent zur Kasse gebeten wird. „Diese unterschiedliche Regelung wird mit dem Grundgesetz gerechtfertigt, das die Ehe besonders schützt“, erklärt Wolfgang Wawro.

Zur privilegierten Steuerklasse I gehören auch Kinder sowie die Enkel, soweit die Kinder des verstorbenen Erblassers nicht mehr leben. Deutlich ungünstiger trifft es unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen sowie geschiedene Ehegatten. Der Freibetrag wurde zwar auch bei ihnen auf 20 000 Euro erhöht, der Steuersatz aber für alle darüberliegende Beträge gleichzeitig auf dreißig Prozent hochgesetzt. Das sind satte acht Prozent mehr als nach altem Recht. Im wesentlichen werden nähere Verwandte damit genauso behandelt wie alle übrigen Erben, die mit dem Verstorbenen keine verwandtschaftlichen Beziehungen hatten.

Gleichermaßen freuen dürfen sich Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder von Hausbesitzern. Der Gatte oder die Gattin, die weiter im früher gemeinsam genutzten Haus oder in der Eigentumswohnung wohnen, müssen keinen Cent Steuern zahlen, wenn sie dort die nächsten zehn Jahre leben. Dies gilt auch für Kinder, die in das elterliche Haus einziehen oder dort bleiben, allerdings nur soweit die Wohnfläche kleiner als 200 Quadratmeter ist. Wenn die Wohnung größer ist, muss der darüber hinausgehende Wert versteuert werden.

Die unterschiedliche Besteuerung im Erb- und Schenkungsfall war der Grund, warum die alten Regelungen geändert wurden. Früher wurden Immobilien nicht nach ihrem Marktwert besteuert, sondern allenfalls mit etwa sechzig Prozent des eigentlichen Wertes. Erben von Geldwerten waren so gegenüber Immobilienerben benachteiligt. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete das alte Gesetz daher als verfassungswidrig und forderte vom Gesetzgeber, alle Vermögensarten marktorientiert zu besteuern.

Neuer Streit steht aber schon ins Haus. „Die Erben von Betriebsvermögen wurden mit dem neuen Gesetz wieder sachlich begünstigt. Einige Fachleute scharren schon mit den Hufen“, sagt Steuerberater Wawro. Unternehmenserben können steuerfrei bleiben, wenn sie den Betrieb zehn Jahre weiterführen. Voraussetzung ist, dass die durchschnittliche Lohnsumme so hoch bleibt wie in den fünf Jahren vor dem Erbfall. „Die Regelungen widersprechen dem Urteil des Bundesverfassungsgericht, wonach alle Vermögensarten von der Sache her gleich zu behandeln sind“, kritisiert Wawro.

Wer etwas mehr als nur ein Paar Euro zu vererben hat und noch etwas jünger ist, sollte sein Vermögen elegant verteilen. Denn alle zehn Jahre erneuern sich die Freibeträge. Man kann daher schon zu Lebzeiten Kindern oder Freunden Geld oder Wohnungen schenken, denn für Schenkungen gelten im wesentlichen die gleichen Freibeträge und Steuersätze wie für Erbschaften. „Man sollte daher zum Beispiel das Vermögen auf seine drei Kinder oder auf drei Freunde verteilen, so können die Freibeträge ausgeschöpft werden“, rät Steuerberater Wawro.

Angelika Friedl

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false