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RECHTS Frage: an Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Schmälert das Erbe ALG II?

Mein Mann ist Rentner und hat eine Monatsrente von 756,99 Euro brutto. Ich habe bis vor kurzem monatlich 222,30 Euro Arbeitslosengeld II bekommen. Vor einem Jahr ist die Mutter meines Mannes gestorben. Sie hat ihm etwas Geld hinterlassen. Als der Erbbetrag eingetroffen war, haben wir mit dem Geld einen laufenden Riester-Rentenvertrag aufgestockt. Der Eigenbetrag für die Riester-Rente beträgt pro Jahr 600 Euro. Der Aufstockungsbetrag war 2174 Euro. Das Arbeitsamt hat aber alles angerechnet, und nun erhalte ich nur noch 70,96 Euro im Monat. Wir haben Widerspruch eingelegt, aber bis jetzt noch nichts wieder gehört. Nun wissen wir nicht, was wir machen sollen.

Der Schlüssel zur Lösung Ihres Problems liegt nicht etwa in der Frage, was Sie mit dem Erbe gemacht haben, sondern ob es sich bei der Einnahme um Einkommen oder Vermögen im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) handelte oder nicht. Sie haben beide einen Vermögensfreibetrag von mindestens 3100 Euro, so dass dieser in Ihrem Fall nicht überschritten wäre. Auf Paragraf 12 Abs.2 Nr.2 SGB II, der sich mit dem unbegrenzten Freibetrag für Vermögen, das der Altersvorsorge dient, beschäftigt, bräuchte man nicht zurückzugreifen.

Das Verhalten Ihres „Arbeitsamtes“ ist offenbar noch immer ein Relikt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes aus dem Jahr 1999. Nach diesem Urteil ist jeder Zufluss, auch eine Erbschaft, Einkommen. Die gegenteilige, richtige Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.3.2005, B 7 AL 10/04 R, ist dagegen kaum veröffentlicht. Nach dieser Entscheidung gilt Erbe als Vermögen, weil es ein einmaliger Zufluss ist, der nicht dem Zweck dient, den laufenden Bedarf zu befriedigen.

Ihre Frage wirft weitere Probleme auf: Ist die Erbschaft Ihres Mannes bei Ihnen zu berücksichtigen, obwohl sie eine Zuwendung nur an ihn darstellt und er persönlich gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat? Liegt eine Härte im Sinne des Paragrafen 9 Abs. 4 SGB II vor?

Ich kann Ihnen nur Mut machen. Wenn nach drei Monaten über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, erheben Sie Untätigkeitsklage. Und wenn das Existenzminimum bedroht ist, beantragen Sie beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung, weil es nicht zumutbar ist, dass Sie so lange mit dem Wenigsten herumkrebsen. Foto: Thilo Rückeis

an Reinhard Jäger

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