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RECHTS Frage: an Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Grundsicherung wird nicht gekürzt

Ich bin Rentner und lebe von Grundsicherung. Jetzt möchte ich mit jemandem zusammenziehen, habe aber Angst, dass dann meine Grundsicherung gekürzt wird. Zu Recht? Und was wird überhaupt angerechnet?

Trotz zurzeit gestiegener Renten und gefallener Lebenshaltungskosten besteht große Unsicherheit, wer für wen im Alter einzustehen hat, gerade wenn (ergänzend) nach Grundsicherung nachgefragt werden muss.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1992 wurde sowohl im Bereich von Hartz IV als auch bei der Sozialhilfe umgesetzt. Das heißt: Ein Ehepaar darf nicht benachteiligt werden. Menschen, die eine Gemeinschaft bilden, für den anderen einstehen und Verantwortung übernehmen und dies auch wollen, werden gleichgesetzt.

Wenn Sie aber im Alter mit einer Partnerin zusammenleben, besteht keine Vermutung für eine Bedarfsgemeinschaft, wie sie aus dem Bereich von Hartz IV bekannt geworden ist. Eine Zusammenrechnung kommt auch bei länger als einem Jahr zusammenlebenden Partnern nur in Betracht, wenn diese zusammen wirtschaften und dies auch wollen. Ist das nicht der Fall, wird jeder gesondert beurteilt. Arbeitet ein Partner, wird dies bis auf seinen Mietanteil nicht berücksichtigt. Machen Sie trotzdem lieber gemeinsame Kasse, ist eine Mischkalkulation vorzunehmen, wobei der Arbeitende nach dem SGB II, insbesondere bei der Berechnung der Einkommensfreibeträge, beurteilt wird. Der Regelsatz beträgt dann für jeden 90 Prozent (derzeit 323,10 Euro).

Wenn die Zeit kommt und ein Partner zur Pflege in einem Heim oder einer betreuten Wohngemeinschaft leben will oder muss, gilt nichts anderes. Die Trennung tritt nicht automatisch mit dem Umzug ein. Auch in dieser Konstellation kann man zusammen wirtschaften, zum Beispiel, wenn der außerhalb des Heims Lebende von der Rente des anderen lebt. Zieht jedoch ein neuer Partner ein, dürfte an einer Trennung kein Zweifel bestehen, und die Berücksichtigung erfolgt wie oben ausgeführt. Nicht aus den Augen lassen darf man allerdings die möglichen zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche untereinander, die auf den Grundsicherungsträger nach Paragraf 94 SGB XII übergegangen sind. Dies kann zur Zahlungspflicht führen. Der notwendige Selbstbehalt des Verpflichteten liegt derzeit bei 1000 Euro.

Und Ihre Rücklagen? Die Zinsen sind unterhaltsrechtliches Einkommen, eine Entschädigungsrente dagegen nicht. Bis auf ein individuelles Schonvermögen muss im Falle der Unterhaltspflicht die Rücklage aufgebraucht werden. Foto: Thilo Rückeis

an Reinhard Jäger

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