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RECHTS Frage: an Steuerberater Wolfgang Wawro

Wir Eltern wollen das Klassenzimmer unserer Kinder renovieren. Die Schule zahlt nichts. Können wir die Kosten der Farbe und unsere Arbeitszeit als Spende von der Steuer absetzen?

Das Einkommensteuerrecht (Paragraf 10b EStG) erlaubt den Abzug von Spenden unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben. Spenden im Sinne des Paragrafen 10 b EStG sind Ausgaben, die freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, wissenschaftlicher, kultureller und gemeinnütziger Zwecke geleistet werden. Begünstigt sind Geld- und Sachzuwendungen, nicht jedoch die Zuwendung von Nutzungen (etwa die unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Autos) und Leistungen (etwa Arbeitsleistungen). Spenden für steuerbegünstigte Zwecke können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bei einem Unternehmer vier Promille der Umsätze und im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich abgesetzt werden.

Der Aufwand für Pinsel und Farbe kann in Höhe der Anschaffungskosten als Sachspende an die Schule geltend gemacht werden, wenn die Schule dafür eine Spendenbescheinigung ausstellen kann. Bei Spenden an Schulen muss unterschieden werden, ob ein Förderverein oder die Schule als öffentliche Dienststelle Spendenempfänger ist. Haben die Eltern und Lehrer beziehungsweise der Elternbeirat einen Förderverein gegründet und ist dieser vom Finanzamt als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt, kann der Verein selbst die Spenden in Empfang nehmen und die Spendenbescheinigungen ausstellen.

Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Spendenrechts, unter anderem auch die Regelungen zum vereinfachten Spendennachweis. Bei einer hier angesprochenen Sachspende ist für den Steuerabzug eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich. Die aufgewendete Arbeitszeit zur Renovierung des Klassenraumes kann allerdings nicht als Spende berücksichtigt werden.

an Wolfgang Wawro

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