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RECHTS Frage: an Susanne Meunier Finanztest (Stiftung Warentest)

Was geht von der Betriebsrente ab?

Ich bekomme nach über 20 Jahren in diesem Jahr eine Direktversicherung ausgezahlt. Ich bin gesetzlich krankenversichert und schon nicht mehr berufstätig, erhalte aber derzeit noch keine gesetzliche Rente. Zahle ich auf die ausgezahlte Summe Krankenversicherungsbeiträge? Und was ist mit den Steuern? Muss ich die für meine Direktversicherung etwa auch noch entrichten?

Bei gesetzlich Krankenversicherten werden seit dem Jahr 2004 auf solche Summen Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung fällig. Zur Berechnung des Beitragsanteils wird Ihre Kasse den Gesamtbetrag der Auszahlung aus Ihrer Direktversicherung fiktiv in 120 Einzelsummen zerlegen. Sie bringen dann auf jede Einzelsumme über 120 Monate lang den errechneten Monatsbeitrag auf.

Insgesamt zahlen gesetzlich Krankenversicherte derzeit auf maximal 3600 Euro im Monat Beiträge. So hoch liegt die Beitragsbemessungsgrenze in diesem Jahr. Wer mehr verdient, zahlt auch nur bis dahin Beiträge. Beläuft sich der Beitragssatz Ihrer Kasse beispielsweise auf 14 Prozent plus 1,7 Prozent für die Pflegeversicherung (ab Juli 2008: 1,95 Prozent), müssten Sie maximal 565,20 Euro im Monat für beide Sozialversicherungen zusammen aufbringen, wenn Ihr monatliches Einkommen einschließlich der errechneten Einzelsumme aus der Direktversicherung 3600 Euro oder mehr erreicht.

Einmalzahlungen aus einer Betriebsrente wie einer Direktversicherung zählen übrigens selbst dann zum beitragspflichtigen Einkommen, wenn die Beiträge weitgehend privat aufgebracht wurden, weil der Versicherte vielleicht gar nicht mehr in der Firma tätig war, den Vertrag aber weiterführen wollte. Entscheidend ist, dass die Versicherung einmal aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zustande kam.

Wenn Sie sich das Geld als lebenslange Rente überweisen lassen, zahlen Sie auf jede Rente jeden Monat Beiträge an die Krankenkasse, das dann allerdings bis zu Ihrem Lebensende, denn die Rente läuft ja auch bis dahin.

Steuerlich betrachtet ist eine Einmalzahlung besser. Sie bleibt steuerfrei, weil Sie die Beiträge in der Ansparphase aus versteuertem Einkommen aufgebracht haben. Bei einer Auszahlung in Rentenform müssen Sie aber auch nur auf einen kleinen Teil der Rente, den sogenannten Ertragsanteil, Steuern zahlen. Seine Höhe hängt immer vom Alter des Steuerpflichtigen bei Rentenbeginn ab. Mit 60 Jahren beliefe sich dieser Anteil beispielsweise auf 22 Prozent, bei Rentenbeginn mit 65 Jahren auf 18 Prozent. Foto: promo

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an Susanne Meunier

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