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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Was wird aus der Erbschaftsteuer?

Ich habe einen Erbschaftsteuerbescheid aus dem Jahr 2002, der vorläufig erging wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Wird durch die erwartete Änderung des Gesetzes mein Bescheid geändert werden?

Die damalige Vorläufigkeit stützte sich auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II R 61/99, der die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Wertermittlung aufwarf. Der BFH legte die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 0.11.2006 unter dem Aktenzeichen 1 BvL 10/02, dass der Gesetzgeber den festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen habe. Hieran wird derzeit gearbeitet. Die erste Lesung der Neufassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfolgt im Februar dieses Jahres, die Anhörung im Finanzausschuss Anfang März.

Die Neuregelung lässt deutliche Anhebungen der Freibeträge für nahe Angehörige, vor allem Ehegatten (geplant 500000 Euro) und Kinder (geplant 400000 Euro), erwarten. Diese Freibeträge werden aber erst nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung Gültigkeit erlangen. Zwar ist eine Übergangsregelung vorgesehen für Erbfälle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Inkrafttreten der Neuregelung (vorgesehen Mitte 2008), die ein Wahlrecht der Erben zwischen dem alten und dem neuen Recht anbietet. Dieses Wahlrecht ist gegenüber dem Referentenentwurf vom 21.11.2007 durch die Bundesregierung aber inzwischen modifiziert worden: danach sollen auch in der Übergangszeit die bisherigen (geringeren Freibeträge) anzuwenden sein.

Auswirkungen auf einen vorläufig ergangenen Steuerbescheid aus dem Jahr 2002 ergeben sich danach nicht. Das BVerfG hat in seinem oben angeführten Beschluss die alten Rechtsvorschriften zwar für unvereinbar mit Artikel drei Absatz 1 Grundgesetz erklärt, nicht aber als nichtig eingestuft. Zugleich wurde die weitere Anwendung des geltenden Rechts bis zur gesetzlichen Neuregelung zugelassen. Diese Verfahrensweise wendet das BVerfG häufig zu Gunsten der Finanzverwaltung an, um eine verlässliche Finanz- und Haushaltsplanung und einen gleichmäßigen Verwaltungsvollzug für vergangene Zeiträume zu sichern. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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