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RECHTS Frage: Beiträge auch für Einmalzahlungen?

Ist eine festgelegte Einmalleistung kein Versorgungsbezug und fällt deshalb nicht unter die Beitragspflicht für Betriebsrenten? Eine Rechtsfrage an Susanne Meunier von Finanztest (Stiftung Warentest).

Ich habe 1993 eine Direktversicherung über meinen Arbeitgeber abgeschlossen, bei der von vornherein eine Einmalzahlung im Rentenalter vereinbart wurde. Im Januar 2006 erfolgte die Auszahlung. Meine Krankenkasse verlangt volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Summe und hat diese dafür fiktiv in 120 Monatseinnahmen unterteilt. Ich bin der Meinung, dass ich nicht zahlen muss, weil die klar festgelegte Einmalleistung eben kein Versorgungsbezug ist und deshalb nicht unter die Beitragspflicht für Betriebsrenten fällt, oder?

Nach meiner Einschätzung fällt auch eine unwiderruflich auf eine Einmalzahlung beschränkte betriebliche Altersversorgung unter die seit 2004 geltende volle Beitragspflicht auch für Einmalzahlungen. Dabei halte ich es für gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt die Einmalzahlung festgelegt wurde. Die Beitragspflicht gilt nach meiner Meinung auch dann, wenn eine Rentenzahlung von vornherein ausgeschlossen war. Einmalzahlungen, die zu solchen „vor dem Eintritt des Versicherungsfalls“ wurden, fallen darunter. Damit können auch solche gemeint sein, die schon „bei Vertragsschluss“ Einmalzahlungen waren.

Für viele gesetzlich krankenversicherte Rentner stellt die volle Beitragspflicht auf betriebliche Einmalzahlungen und Betriebsrenten eine Härte dar, denn sie gilt auch für bestehende Verträge. Möglicherweise hätten sich einige Arbeitnehmer nicht auf eine solche Zusatzversorgung eingelassen, wenn sie von den im Rentenalter darauf fälligen vollen Sozialversicherungsbeiträgen gewusst hätten – jedenfalls nicht auf eine, die sie aus eigenem Lohn per Gehaltsumwandlung ansparen. Arbeitnehmer, die weniger als 44 100 Euro brutto im Jahr verdienen, sparen allerdings in der Ansparphase Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung auf ihre Sparbeiträge. Kombiniert mit der Steuerfreiheit der Beiträge lohnt sich eine Betriebsrente für sie deshalb immer noch.

Eine besondere Härte ergibt sich aus der vollen Beitragspflicht auch für privat gezahlte Anteile an einer Betriebsrente. Häufig führen Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus ihrer Firma ihre Zusatzversorgung privat aus ihrem Nettoeinkommen fort. Dann profitieren sie weder von der Steuerfreiheit noch von der Sozialabgabenfreiheit der Sparbeiträge.

Für Leistungen aus diesen Beitragsanteilen gibt es aber noch Hoffnung. Hier ist noch eine Verfassungsbeschwerde gegen ein bereits für Betroffene ungünstig ausgegangenes Urteil des Bundessozialgerichts anhängig (AZ: 1 BVR 739/08). Möglicherweise kommt es noch zu einer Sonderregelung.

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an Susanne Meunier

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