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RECHTS Frage: VBL-Rente erst verspätet?

Kann ein Anspruch auf Betriebsrente, der länger als zwei Jahre vor Antragseingang bei der VBL liegt, noch geltend gemacht werden? Eine Rechtsfrage an Stefan Braatz, Deutsche Rentenversicherung Bund.

In den siebziger Jahren war ich einige Zeit an einer staatlichen Universität beschäftigt. Ich wusste jedoch nicht, dass ich damals auch bei der VBL versichert war. Davon habe ich erst erfahren, als ich bereits drei Jahre Rentnerin war. Nun bekomme ich zwar meine Zusatzrente, allerdings nicht für den gesamten Zeitraum rückwirkend. Ist das korrekt?

Betriebsrenten werden von der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) nur auf schriftlichen Antrag gezahlt. Der Versicherungsfall bei der VBL tritt „parallel“ zu dem in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Dass ein Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ist durch Vorlage des Rentenbescheides zu belegen – insofern muss der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung bei der VBL vorgelegt oder eine Kopie dorthin eingesandt werden. Ist alles richtig gelaufen, beginnt die VBL-Rente zeitgleich mit dem Beginn der Rente von der Deutschen Rentenversicherung.

Da Sie aber erst nach einiger Zeit Ihren Anspruch geltend gemacht haben, ist offenbar eine Ausschlussfrist zum Tragen gekommen. Nach Paragraf 52 der VBL-Satzung kann ein Anspruch auf Betriebsrente, der länger als zwei Jahre vor Antragseingang bei der VBL liegt, nicht mehr geltend gemacht werden. Insofern beginnt die Leistung nicht zum gleichen Zeitpunkt wie die der Rentenversicherung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Diese zulässige Ausschlussregelung gilt im Übrigen auch für einen Abänderungsantrag, der zu einer höheren VBL-Leistung führen kann.

Was sich von hier nun leider nicht mehr nachvollziehen lässt, ist, wieso Sie selbst von Ihren VBL-Ansprüchen keine Kenntnis hatten. Denn eigentlich müssten Sie sowohl eine Anmeldung zur VBL als auch jährliche Entgeltmeldungen von Ihrem Arbeitgeber bekommen haben. Vielleicht sind Ihnen diese Unterlagen aber abhandengekommen. Deshalb gilt allgemein, dass Rentenunterlagen sicher aufbewahrt werden sollten, um bei Bedarf die notwendigen Nachweise zur Hand zu haben.

an Stefan Braatz

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